Anfang Dezember 2013 wurden massenhaft Abmahnungen an Nutzerinnen und Nutzer des Videostreaming-Dienstes Redtube.com verschickt und diese zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordert. Die Fraktion DIE LINKE fragte nach...

Mit dieser Abmahnwelle wurden zum ersten Mal Nutzerinnen und Nutzer eines Videostream-Portals abgemahnt. Ob das reine Betrachten eines Videostreams eine urheberrechtsrelevante Vervielfältigung ist, ist rechtlich allerdings umstritten und nicht abschließend geklärt. Einige Juristen argumentieren, dass die Zwischenspeicherung im Cache des Internetbrowsers eine Vervielfältigung darstellt. Dem wird entgegengehalten, dass sich das Betrachten eines Videostreams nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet.

Hält die Bundesregierung das reine Betrachten eines Videostreams für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung?

Ausschnitt aus der Antwort:  [...] Nach § 44a UrhG ist eine Vervielfältigung ohne Zustimmung des Rechtsinhabers zulässig, wenn es sich um vorübergehende Vervielfältigungshandlungen handelt, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Diese Regelung des § 44a UrhG setzt wortgleich Artikel 5 Absatz 1 der Info-Richtlinie um.

Aber auch soweit die Voraussetzungen von § 44a UrhG im Einzelfall nicht gegeben sein sollten, wäre eine Vervielfältigung, die bei Betrachten eines Videostreams erfolgt, unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 UrhG (so genannte Privatkopie-Schranke) zulässig. Nach § 53 Absatz 1 UrhG sind nämlich einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch erlaubt, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen. Allerdings darf zur Vervielfältigung keine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet werden. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit der öffentlichen Zugänglichmachung muss für den jeweiligen Nutzer erkennbar sein. Dies gewährleistet, dass der Nutzer nicht mit unerfüllbaren Prüfpflichten belastet wird. Es obliegt dem Rechtsinhaber zu beweisen, dass die vervielfältigte Vorlage offensichtlich rechtswidrig hergestellt oder unerlaubt öffentlich zugänglich gemacht worden ist (Bundestagsdrucksache 16/1828, S. 26). [...]

Die vollständige Antwort finden Sie unter (BT-Drs. 18/246 - PDF, 152 KB)

Quelle: Bundestagsdrucksache