Der Rentenversicherungsträger führte bei einem Inkassounternehmen eine Betriebsprüfung durch und forderte sodann Beiträge von mehr als 40.000 € für eine Vertriebsmitarbeiterin nach. Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung haben denjenigen einer selbständigen Tätigkeit überwogen.

Der Sachverhalt

Der beklagte Rentenversicherungsträger (Deutsche Rentenversicherung Bund - DRB) führte bei einem Heilbronner Inkassounternehmen eine Betriebsprüfung durch. Die DRB forderte sodann Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von mehr als 40.000 € für die Beschäftigung einer Vertriebsmitarbeiterin im Außendienst im Prüfzeitraum (knapp 5 Jahre) nach.

Die Vertriebsmitarbeiterin hatte im Prüfzeitraum für das Inkassounternehmen mit einer stündlichen Vergütung von 20 € an Schulungen teilgenommen und (regelmäßig von ihrem häuslichen Büro aus) die ihr vorgegebenen Adresslisten abtelefoniert, um Neukunden zu gewinnen. Kam daraufhin ein Vorstellungstermin des Inkassounternehmens mit dem möglichen Neukunden zustande, erhielt die Vertriebsmitarbeiterin eine Provision von 75 € sowie gelegentlich einen nachträglichen weiteren Bonus (abhängig vom weiteren Verlauf der Kundenbeziehung). Daneben erhielt sie eine monatliche Pauschale von 150 € für die Betreuung von "Bestandskunden". Das Inkassounternehmen führte die Vertriebsmitarbeiterin auf seiner Homepage als "Vertriebsassistentin - Region Nord/West" unter Angabe einer Telefon-Durchwahl auf.

Die Einlassung des Inkassounternehmens

Das klagende Inkassounternehmen (nach eigener Einlassung ein mittelständischer Betrieb mit rund 60 Mitarbeitern und mehr als 1.000 Auftraggebern aus verschiedensten Branchen) machte geltend, die Vertriebsmitarbeiterin sei selbständig tätig gewesen. Sie habe ihre Zeit frei einteilen können und seinerzeit ein zusätzliches Zimmer in Höhe von 200 € incl. Nebenkosten angemietet, das sich im gleichen Haus wie deren Wohnung befunden habe. Zudem habe sie ihre Vergütung durch Provisionen steigern können. Die gegenseitige Zusammenarbeit sei im Mai 2012 beendet worden.

Die Entscheidung

Das Sozialgericht Heilbronn hat die Klage abgewiesen:  Die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung überwögen hier gegenüber denjenigen einer selbständigen Tätigkeit. Insbesondere sei ein relevantes unternehmerisches Risiko nicht erkennbar. Denn die Vertriebsmitarbeiterin habe auch dann eine nicht unerhebliche Vergütung erhalten, wenn ihre Telefonakquise erfolglos blieb. Darüber hinaus habe sie nach festen Vorgaben gehandelt, indem sie ausschließlich die von ihrer Auftraggeberin übermittelten Adresslisten "abtelefonierte". Insgesamt sei ein wesentlicher Unterschied zu den seinerzeit bei der Klägerin fest angestellten Vertriebsassistenten nicht erkennbar.

Derzeit sucht das Inkassounternehmen auf seiner Homepage "Vertriebsmitarbeiter Forderungsmanagement/Inkasso (m/w)" mit den Aufgabenprofilen "eigenständige Akquise von Neukunden im Bereich Forderungsmanagement/Inkasso" sowie "eigenverantwortliche Betreuung von Bestandskunden".

Gericht:
Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 10.12.2013 - S 11 R 701/13

SG Heilbronn
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