Das Arbeitsgericht Köln hat durch Urteil entschieden, dass die tarifliche Regelung einer notwendigen Körpergröße von 165 cm bis 198 cm für Pilotinnen und Piloten weibliche Bewerber mittelbar diskriminiert, da diese Regelung deutlich mehr Frauen als Männer von der Pilotenausbildung ausschließe.

Eine sachliche Rechtfertigung der Mindestgröße habe das beklagte Luftfahrtunternehmen nicht darlegen können, zumal bei einem Schwesterunternehmen eine Mindestgröße von nur 160 cm ausreiche.

Der Sachverhalt

Geklagt hatte eine junge Frau, die sich vergeblich zur Ausbildung als Pilotin beworben hatte. Die Beklagte hatte den Abschluss eines Ausbildungsvertrages abgelehnt, weil die 161,5 cm große Klägerin die tariflich vorgesehene Mindestgröße um 3,5 cm unterschritt. Die Klägerin macht geltend, dass die Regelung der Mindestgröße von 165 cm sie als Frau mittelbar diskriminiere. Frauen seien durchschnittlich kleiner als Männer, mehr als 40% der Frauen seien kleiner als 165 cm. Demgegenüber seien lediglich 2,8% der Männer kleiner als 165 cm. Die Klägerin verlangt deswegen unter anderem Entschädigung in Geld nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Die Entscheidung

Trotz der vom Gericht bejahten mittelbaren Diskriminierung hat die Bewerberin ihre Klage vor dem Arbeitsgericht Köln im Ergebnis verloren. Die Schadensersatzklage hat das Gericht abgewiesen, weil ein in Geld messbarer Schaden nicht feststellbar war. Die Klägerin wäre bei diskriminierungsfreier Aufnahme in das Ausbildungsverhältnis vielmehr verpflichtet gewesen, selbst einen Beitrag zu den Schulungskosten zu leisten.

Der Entschädigungsanspruch scheiterte daran, dass das beklagte Luftverkehrsunternehmen nach Auffassung des Gerichts nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. Ein solcher gesteigerter Verschuldensmaßstab ist jedoch nach § 15 Abs. 3 AGG erforderlich, wenn sich die Diskriminierung - wie vorliegend - aus der Anwendung eines Verbandstarifvertrags ergibt. Von einer Europarechtswidrigkeit der Vorschrift des § 15 Abs. 3 AGG ist das Gericht nicht ausgegangen.

Gericht:
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 28.11.2013 - 15 Ca 3879/13

ArbG Köln, PM Nr. 10/2013
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