Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden.

Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, hemmt die Zustellung eines Mahnbescheides die Verjährung, auch wenn die Rechnungsposten im Mahnbescheid nicht aufgeschlüsselt werden. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155). (Amtl.Leitsatz)

Ein einheitlicher, aus mehreren Rechnungsposten bestehender Werklohnanspruch ist anzunehmen, wenn alle erbrachten Leistungen mit dem zu Beginn der Zusammenarbeit von Besteller und Unternehmer bestimmten Leistungsziel in Zusammenhang stehen. In diesem Fall ist es unerheblich, ob der Besteller bereits zu Beginn der Arbeiten die Gewerke vollständig und abschließend beschreibt oder die Parteien sich darüber einig sind, dass die auszuführenden Gewerke im Zuge der Zusammenarbeit konkretisiert werden. (Amtl.Leitsatz)

Aus den Entscheidungsgründen

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB voraus, dass die im Mahnbescheid genannte Forderung durch ihre Kennzeichnung von anderen Forderungen unterschieden und abgegrenzt werden kann. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Forderung über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen die Forderung zur Wehr setzen will oder nicht.

Wann diesen Anforderungen Genüge getan ist, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angaben im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art der Forderung ab. Ist in dem Mahnbescheid auf eine Rechnung oder eine sonstige Urkunde Bezug genommen, so kann diese für die Individualisierung der Forderung jedenfalls dann herangezogen werden, wenn die Rechnung oder sonstige Urkunde dem Gegner zugegangen ist (BGH, Urteile vom 30. November 1999 - VI ZR 207/98, NJW 2000, 1420; vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, BauR 2002, 469, 470 = NZBau 2002, 155; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, NJW 2009, 56 Rn. 18; vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 11).

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist zu unterscheiden:

Wird ein einheitlicher Anspruch geltend gemacht, der sich aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt, bedarf es keiner Aufschlüsselung der Rechnungsposten im Mahnbescheid. Die entsprechend notwendige Substantiierung kann im Laufe des Rechtsstreits beim Übergang in das streitige Verfahren nachgeholt werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - VII ZR 183/00, aaO).

Umfasst der im Mahnbescheid geltend gemachte Betrag dagegen mehrere, nicht auf einem einheitlichen Anspruch beruhende und deshalb selbständige Einzelforderungen, so bedarf es bereits einer Aufschlüsselung im Mahnbescheid, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Rechnungen und sonstige Urkunden. In diesen Fällen kann eine Individualisierung nach Ablauf der Verjährungsfrist im anschließenden Streitverfahren nicht nachgeholt werden (BGH, Urteile vom 17. November 2010 - VIII ZR 211/09, aaO; vom 21. Oktober 2008 - XI ZR 466/07, aaO).

Themenindex:
Mahnbescheid, Verjährungshemmung

Rechtsgrundlagen:
BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 690 Abs. 1 Nr. 3

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2013 - VII ZR 155/11

BGH
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