Das Land NRW weigerte sich bisher, einem Beschluss des VG Aachen nachzukommen, wonach NRW verpflichtet wurde, einen tätowierten Bewerber zur Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst zuzulassen. Trotz eingelegter Beschwerde sei der Beschluss zu befolgen.

Der Sachverhalt

In dem damaligen Beschluss (1 L 423/13) war das Land verpflichtet worden, einen tätowierten Bewerber zur Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst zuzulassen. Zwar hat das Landesamt der Polizei gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster (6 B 1105/13) eingelegt.

Solange jedoch über die Beschwerde nicht entschieden ist, ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2013 zu befolgen. Gleichwohl weigert sich das Landesamt, den Bewerber - wie jeden anderen Kommissaranwärter - zum Beamten auf Widerruf zu ernennen, sondern gewährt ihm lediglich einen Status als Gasthörer.

Demgemäß war auf Antrag des Bewerbers das Zwangsgeld anzudrohen, um eine Befolgung des Gerichtsbeschlusses vom September 2013 zu bewirken.Das Landesamt der Polizei kann auch gegen die Androhung des Zwangsgeldes Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht in Münster einlegen.

Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23.10.2013 - 1 M 17/13

VG Aachen, PM
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