Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach dem Tierschutzgesetz das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Ein Kraftfahrzeug sei ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden könne.

Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss entschieden und den Eilantrag eines Halters einer Weimaraner-Hündin (Antragsteller) gegen eine Verfügung des Landratsamtes Ludwigsburg zurückgewiesen, mit der ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs untersagt wurde, seine Hündin während seiner Arbeitszeit in einem Kraftfahrzeug zu halten; ferner war ihm im Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 400 € angedroht worden.

Aus den Entscheidungsgründen

Nach § 2 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Gegen dieses Gebot der verhaltensgerechten Unterbringung hat der Halter nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts dadurch verstoßen, dass er seine Hündin "Cosima" während seiner Arbeitszeit in seinem Fahrzeug einsperrt.

Der Antragsteller arbeite an vier Tagen in der Woche während acht Stunden an seinem Arbeitsplatz im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts; hierzu komme noch die Zeiten des Transports der Hündin von und nach seinem weit entfernt gelegenen Wohnsitz. Es treffe nicht zu, dass der Hund hierbei im Kraftfahrzeug nicht "gehalten" werde. Der Antragsteller sei Halter der Weimaraner-Hündin an jedem beliebigen Ort, denn er habe sie auch an seinem Arbeitsplatz in seiner Obhut.

Ein Kraftfahrzeug sei ganz generell kein tauglicher Ort, an dem ein Hund verhaltensgerecht untergebracht werden könne. Ein Hund sei im Kraftfahrzeug auf Dauer nicht ausreichend gegen Kälte und Hitze geschützt und habe keinen ausreichenden Raum zur Bewegung zur Verfügung. Nach den entsprechend anwendbaren Vorgaben für die Zwingerhaltung sei ein Kraftfahrzeug wegen seiner beengten Raumverhältnisse nur zum Transport, nicht aber zur Unterbringung von Hunden über mehrere Stunden geeignet.

Ohne Erfolg mache der Antragsteller geltend, die Hündin "Cosima" werde während des Tages regelmäßig beschäftigt und erhalte den benötigten Auslauf. In welcher Weise dies geschiehe, habe der Antragsteller aber nicht näher geschildert. Im Übrigen bliebe es auch dann bei einer Unterbringung der Hündin über viele Stunden im - ungeeigneten - Kraftfahrzeug, wenn zwischendurch jemand mit ihr einen Spaziergang mache.

Gericht:
Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 18.09.2013 - 4 K 2822/13

VG Stuttgart
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