Die Anordnung eines Drogentests durch die Agentur für Arbeit sei nur dann rechtmäßig, wenn es aus dem Verhalten der Antragstellerin oder sonst zugänglichen Informationen konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit gebe, so das Urteil des LG Heidelberg.

Der Sachverhalt

Die Klägerin des Verfahrens war seit mehreren Jahren arbeitslos gemeldet und bezog Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV"). Nachdem sie mehrfach für längere Zeit krankgeschrieben und aufgrund dessen auch zu vereinbarten Gesprächsterminen nicht erschienen war, erteilte die zuständige Sachbearbeiterin im Jobcenter Heidelberg einen Untersuchungsauftrag an den ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit mit dem Ziel der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit und der Abklärung eines eventuellen Suchtmittelmissbrauchs (Drogen, Alkohol, Tabletten).

Bei der folgenden Untersuchung durch den ärztlichen Dienst wurden u.a. eine Untersuchung der Blutalkoholkonzentration und ein Drogenscreening durchgeführt. Die Klägerin sah in dem Verhalten der Sachbearbeiterin und der Ärztin des ärztlichen Dienstes einen diskriminierenden und entwürdigenden Verstoß gegen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht und hat von der Bundesagentur für Arbeit eine Geldentschädigung in Höhe von 1.000 EUR gefordert.

Die Entscheidung

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Heidelberg hat festgestellt, dass das Verhalten der Ärztin und der Sachbearbeiterin rechtswidrige Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin darstellen. Untersuchungen, die mit einem - wenn auch nur geringen - Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbunden sind (wie Blutentnahmen), dürften nur angeordnet werden, wenn dies auch tatsächlich zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung geboten sei. Untersuchungen auf eine Suchtmittelabhängigkeit seien nur dann veranlasst, wenn es aus dem Verhalten der Antragstellerin oder sonst zugänglichen Informationen konkrete Hinweise hierauf gebe. Derartige konkrete Hinweise habe die Agentur für Arbeit im Prozess jedoch nicht darlegen können.

Keine Geldentschädigung für Klägerin

Die Kammer hat trotzdem die Gewährung einer Geldentschädigung abgelehnt, da die Erheblichkeitsgrenze für die Gewährung einer solchen Entschädigung nicht überschritten sei. Eine Geldentschädigung komme nur dann in Betracht, wenn ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vorliege und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden könne. Vorliegend würden sich die Folgen des Eingriffs jedoch in verhältnismäßig engen Grenzen halten. Zwar sei das Bekanntwerden von Informationen zum Gesundheitszustand je nach Art einer eventuellen Erkrankung geeignet, beim Betroffenen Scham oder Unbehagen zu bewirken. Besonders zu berücksichtigen sei jedoch, dass die Information über den von der Klägerin als besonders diskriminierend und herabwürdigend empfundenen Verdacht der Suchtmitteleinnahme nicht an die Öffentlichkeit gelangt und eine Rufschädigung daher nicht bewirkt worden sei. Die 3. Zivilkammer hat die Klage daher abgewiesen.

Gericht:
Landgericht Heidelberg, Urteil vom 22.08.2013 - 3 O 403/11

LG Heidelberg
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