Nach einer fachgerechten, mit Durchtrennung der Samenleiter durchgeführten Prostataoperation sei eine Ejakulationsstörung die zwangsläufige Folge der Operation, so das Urteil des OLG Hamm. Die Erektionsstörungen seien aber nicht auf die Operation zurück zu führen.

Der Patient könne somit keinen Schadensersatz für die Erektionsstörung verlangen, so das Urteil. Für eine eingetretene Ejakulationsstörung als eine zwangsläufige Folge der Operation und für die durchgeführte Vasektomie stehe ihm ebenfalls kein Schadensersatz zu, weil er insoweit zutreffend aufgeklärt wurde.

Der Sachverhalt

Im Juni 2008 ließ sich der seinerzeit 62jährige Kläger aus Rietberg im beklagten Krankenhaus in Erwitte von den mitverklagten Ärzten die Prostata operativ verkleinern.

Nach dem mit einer Vasektomie durchgeführten Eingriff hat er von den Beklagten Schadensersatz, insbesondere ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 € verlangt. Er hat gemeint, die Operation sei aufgrund einer bei ihm aufgetretenen Erektionsstörung nicht fachgerecht durchgeführt worden. Über die Vasektomie und mögliche Ejakulationsstörungen sei er zudem nicht zutreffend aufgeklärt worden.

Die Entscheidung

Die Schadensersatzklage des Klägers hatte keinen Erfolg. Den Feststellungen des medizinischen Sachverständigen folgend hat das Gericht weder einen Behandlungsfehler noch Fehler bei der Aufklärung des Klägers über mögliche Risiken der Operation feststellen können.

Die Ejakulationsstörung sei eine zwangsläufige Folge der Operation. Die Erektionsschwäche beruhe nicht auf dieser, sondern auf andern Vorerkrankungen des Klägers. Bei dem als sog. offene Prostataoperation durchgeführten Eingriff könne es nicht zu Verletzungen von Nerven gekommen seien, die Erektionsstörungen verursachten.

Über die durchgeführte Vasektomie, die medizinisch indiziert gewesen sei, um eine Entzündung der Nebenhoden zu vermeiden, und das Risiko einer Ejakulationsstörung sei der Kläger ausweislich des von ihm unterzeichneten Aufklärungsbogens unterrichtet worden. Seine ausreichende Aufklärung habe auch der beklagte Arzt, der das Aufklärungsgespräch geführt habe, bestätigt.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 19.07.2013 - 26 U 98/12

OLG Hamm
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