Menschen mit einer Behinderung können eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht beantragen, wenn diese u.a. wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können. Bei einer Harn- bzw. Stuhlinkontinenz sei das Tragen von Windeln aber zumutbar.

Eine Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht wegen des Unvermögens, aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen, kommt nur dann in Betracht, wenn der Betroffene wegen seines Leidens allgemein und umfassend vom Besuch solcher Veranstaltungen ausgeschlossen ist.

Der Sachverhalt

Der 1932 geborene Kläger, bei dem das Versorgungsamt 1992 einen GdB von 80 unter Berücksichtigung von neurologischen und psychischen Auffälligkeiten sowie Halswirbelsäulenbeschwerden festgestellt hatte, beantragte im Mai 2011 die Zuerkennung des Merkzeichens RF und legte ärztliche Atteste vor, wonach er bei öffentlichen Veranstaltungen in einen psycho-physischen Erschöpfungszustand mit Atembeklemmung gerate. Mit seiner gegen den Ablehnungsbescheid erhobenen Klage machte der Kläger zudem Inkontinenz geltend.

Die Entscheidung

Eine Harn- bzw. Stuhlinkontinenz, die für den Betroffenen das Tragen von Windelhosen erforderlich macht, hat keinen solchen allgemeinen Ausschluss von der Teilnahme an Veranstaltungen zur Folge.

Das Gericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht bzw. ab dem 1. Januar 2013 Ermäßigung der Rundfunkbeitragspflicht nicht vorlägen, da der Kläger nicht allgemein und umfassend vom Besuch öffentlicher Veranstaltungen ausgeschlossen sei, da ihm das Tragen von Windelhosen zumutbar sei und dadurch sowie durch psychiatrische Behandlung auch den durch die Inkontinenz ausgelösten Ängsten vor dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen begegnet werden könne.

Gericht:
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 08.05.2013 - S 2 SB 5412711

SG Stuttgart
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