Einen Rechtsanwalt treffen zahlreiche Pflichten. Er muss sich nicht nur gut mit den einschlägigen Gesetzen auskennen, sondern auch seine Büroorganisation im Griff haben. Besonders wichtig ist die Überwachung von Fristen.

Auch jeder rechtliche Laie hat schon mal von der gefürchteten Verjährung gehört. Leider hören die Rechtsanwälte vermehrt von Anwaltshaftungsfehlern. Versäumt sein Anwalt etwas gegen die Verjährung der Ansprüche zu unternehmen oder ordnungsgemäß darauf hinzuweisen, dann kann man ihn in Haftung nehmen. Doch Achtung: auch Ansprüche gegen den Rechtsanwalt unterliegen der Verjährung!

Die anwaltliche Berufspflicht zur Fristenüberwachung

Ein besonders heikles Thema ist die Fristenberechnung und -überwachung. Geht hier etwas schief, so haftet der Anwalt wegen Organisationsverschulden. Die Rechtsprechung sieht in diesem Bereich strenge Regelungen vor. Die Verjährung eines Anspruchs bei einer durch den Anwalt zu überwachenden Frist ist verheerend! Ein Anwalt, der hier nicht gut organisiert ist, steht quasi mit einem Bein in der Haftungsfalle.

Was heißt Verjährung eigentlich genau?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 (Bürgerliches Gesetzbuch) BGB drei Jahre. Die Frist beginnt gem. § 199 I Nr.1 und Nr.2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem 1. der Anspruch entstanden ist und 2. Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen sowie der Person des Schuldners bestand.

Zwar kommt es für die Verjährung nicht ausschließlich auf den Entstehungszeitpunkt des vermeintlichen Schadens an, sondern auch auf die Kenntnis der Umstände, welche einen Schadensersatzanspruch begründen würden. Doch Kenntniszeitpunkt ist nicht immer klar definiert.

Auch die Ansprüche gegen den Rechtsanwalt können verjähren!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 15.12.2011, AZ: I X ZR 85/10, den Zeitpunkt des Verjährungsbeginns bestimmt, wenn ein Rechtsanwalt selbst eine Forderung des Mandanten mit Ablauf des 31.12. verjähren ließ.

Der BGH hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem die Mandantin als Kapitalanlegerin Schadensersatzansprüche gegen die möglichen Anspruchsgegner geltend machen konnte. Allerdings unterließ es die durch sie beauftragte Kanzlei darauf hinzuweisen, dass auch Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler der Kapitalanlage geltend gemacht werden könnten und diese jedoch mit Ablauf des Jahres verjähren.

Es stellte sich die rechtliche Frage, wann die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Rechtsanwalt begann.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass im Falle der Pflichtverletzung durch den Rechtsanwalt, eine mit Ablauf des 31.12. verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, der Schaden des Mandanten mit Beginn des 01.01. des Folgejahres entsteht und damit die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt mit dem Schluss dieses Jahres beginnt.

Betroffene, die sich über ihren Rechtsanwalt beschweren, sind häufig sehr enttäuscht von der Behandlung ihres Beraters. Hier ist zu versuchen Vertrauen zurückzugewinnen.

V.i.S.d.P.
Helena Winker
Angestellte Rechtsanwältin bei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Der Verfasser ist für den Inhalt verantwortlich
Sofortkontakt Dr. Schulte und Partner unter 030 – 715 206 70

Kontakt:
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und Partner Rechtsanwälte
Malteserstrasse 170/172
12277 Berlin
Telefon: (030) 71520670
Telefax: (030) 71520678
Internet: www.dr-schulte.de

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin und in München.