Kommunale Gleichstellungsbeauftragte kann in Nordrhein-Westfalen nur eine Frau sein, so das Urteil des VG Arnsberg. Das Landesgleichstellungsgesetz bestimme ausdrücklich, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen sei. Dies sei durch das AGG gedeckt.

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Arnsberg die Klage eines Mannes abgewiesen, der vom Ennepe-Ruhr-Kreis Entschädigung beziehungsweise Schadensersatz verlangt hatte, weil seine Bewerbung um die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten nicht berücksichtigt worden war.

Der Sachverhalt

Der Mann bewarb sich um die Stelle als Gleichstellungsbeauftragte. Die Kreisverwaltung teilte ihm mit, seine Bewerbung könne nicht berücksichtigt werden, da die Stelle der Gleichstellungsbeauftragten zwingend mit einer Frau zu besetzen sei. Daraufhin machte der Kläger einen auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gestützten Entschädigungs- und Schadensersatzanspruch geltend.

Das Urteil des VG Arnsberg

Mit Urteil hat das Verwaltungsgericht Arnsberg entschieden, dass dem Kläger ein derartiger Anspruch nicht zustehe. Das Landesgleichstellungsgesetz bestimme ausdrücklich, dass als Gleichstellungsbeauftragte eine Frau zu bestellen sei. Diese Bestimmung sei durch das AGG gedeckt.

Unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig

Danach sei eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts zulässig, wenn dies wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit eine wesentliche berufliche Anforderung darstelle beziehungsweise dazu diene, bestehende Nachteile wegen des Geschlechts auszugleichen. Die Kammer hat in ihrer Entscheidung ausgeführt, dass es im Hinblick auf das Amt der Gleichstellungsbeauftragten hauptsächlich um die Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere den derzeit (noch) bestehenden Abbau von Nachteilen für Frauen im privaten und öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnis sowie um die Wahrnehmung von frauenspezifischen Aufgaben (unter anderem um die Erstellung von Frauenförderplänen, die Betreuung und Beratung von sexuell belästigten Arbeitnehmerinnen und die Zusammenarbeit mit Frauenhäusern) gehe.

Anknüpfung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften

Der Landesgesetzgeber habe zum Zwecke der Herstellung der Gleichberechtigung an tatsächliche Gegebenheiten und spezifische Eigenschaften, Erfahrungen und Kenntnisse angeknüpft, die mit Blick auf die frauenspezifische Ausrichtung der Position einer Gleichstellungsbeauftragten nur Frauen haben könnten. Dies sei sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit dem Grundgesetz vereinbar. Sowohl Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2006/54/EG als auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes bestimmten, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken habe.

Gericht:
Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 14.08.2013 - 2 K 2669/11

VG Arnsberg
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