Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte der Kunde den Angebotscharakter des Formulars des Branchenbuchanbieters erkennen können, so das Urteil des LG Düsseldorf. Ein Anfechtungsgrund liege nicht vor. Auch sei der Vertrag nicht sittenwidrig oder verstoße gegen das UWG.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Urteil streiten die Parteien um das Bestehen eines Vertrages über die kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenbuch-Verzeichnis. Die Betreiber des Branchenbuch-Verzeichnis begehren die Feststellung, dass zwischen den Parteien ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen ist.

Die Entscheidung

Die Rücksendung des Formulars stelle eine Willenserklärung des Kunden (Beklagte) dar, mit der das Angebot des Branchenbuchanbieters (Kläger) angenommen wurde.

Aus dem Urteil: [...] Unerheblich ist, dass die Beklagte beim Ausfüllen und Abschicken des Formulars möglicherweise in der Annahme handelte, keine rechtlich verbindliche Erklärung abzugeben. Fehlendes Erklärungsbewusstsein steht der Annahme einer Willenserklärung dann nicht entgegen, wenn der Erklärende fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Verhalten als Willenserklärung aufgefasst werden kann, und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2002, Az. V ZB 37/02, Rn. 14 zitiert nach juris). [...]

Die Worte "Angebot" und "Annahme" wurden mehrfach verwendet

[...] Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte die Beklagte den Angebotscharakter des Formulars der Klägerin sowie die rechtlichen Auswirkungen eines Ausfüllens und Zurücksendens erkennen können. Dies folgt insbesondere aus der mehrfachen Verwendung der Worte "Angebot" und "Annahme" sowohl im Formular als auch in den anliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Dabei wird das Begriffspaar nicht nur im Fließtext verwendet, sondern beispielsweise auch in der fett gedruckten und unterstrichenen Überschrift der linken Spalte ("Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme des Angebots fehlende oder fehlerhafte Daten") sowie in einem in der linken Spalte befindlichen Kästchen, deren Inhalt ("Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf Ihre Richtigkeit kontrollieren - Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen -") durch das Kästchen und zusätzlich durch Fettdruck hervorgehoben ist.

Ferner ist in dem Text des Formulars von einem "Marketingbeitrag" in Höhe von 569,06 € jährlich und von einer Laufzeit von zwei Jahren die Rede. Bei einem sorgfältigen Lesen hätte der Beklagten mithin bewusst sein können, dass die Rücksendung des ausgefüllten und unterschriebenen Formulars von der Klägerin als Willenserklärung aufgefasst wird (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11, Rn. 23 zitiert nach juris, wonach sich schon der Gehalt des alten Formulars der Klägerin bei aufmerksamer Lektüre von Vorder- und Rückseite des Papiers durchaus erschließt). [...]

Vom Oberlandesgericht Düsseldorf monierten Formularteile wurden teilweise abgeändert

[...] Die Klägerin hat das von ihr verwendete Formular nach Erlass des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.02.2012 (Az. I-20 U 100/11), welches zwischenzeitlich aufgrund einer Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 06.02.2013 (Az. I ZR 70/12) rechtskräftig geworden ist, angepasst. Zwar hat sie dabei nicht sämtliche vom Oberlandesgericht Düsseldorf monierten Formularteile abgeändert. So heißt es z. B. in dem Anschreiben der Klägerin weiterhin "Abteilung: Eintragung / Registrierung“. Viele der Kritikpunkte des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat die Klägerin jedoch umgesetzt. Sie hat die gerügte Überschrift um den Zusatz ".de“ erweitert. Auch findet sich nicht mehr die Formulierung, dass die Rückantwort "gebührenfrei“ sei. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Klägerin bei Erhalt des am 11.07.2011 unterschriebenen Formulars damit gerechnet hat, dass die Beklagte die rechtsverbindliche Wirkung ihres Handelns verkannt hat. [...]

Es liege kein Anfechtungsgrund vor

[...] Eine Täuschung der Klägerin im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Insbesondere wird in dem Formular der Klägerin - jedenfalls bei sorgfältiger Lektüre - hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass es sich um ein Angebot auf Abschluss eines kostenpflichtigen Vertrages handelt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die Ausführungen unter lit. b) verwiesen. Die Annahme eines Irrtums im Sinne von § 119 Abs. 1 BGB scheitert daran, dass sich die Beklagte mit dem tatsächlichen Inhalt des Formulars der Klägerin nicht hinreichend vertraut gemacht hat (vgl. OLG Hamm, 08.05.2008, Az. 28 U /08, Rn. 9 zitiert nach juris), so dass es an der unbewussten Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt fehlt (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 72. Auflage 2013, § 119 Rn. 9) [...]

Vertrag sei nicht sittenwirdrig

[...] Der Vertrag ist auch nicht sittenwidrig und damit nichtig gemäß § 138 BGB. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass ein außergewöhnliches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Insbesondere hat sie nichts dazu vorgetragen, welche Entgelte für eine Veröffentlichung auf vergleichbaren Internetportalen anfallen. [...]

Gericht sieht keinen Verstoß gegen UWG

[...] Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Verstoß gegen §§ 3, 4, 5 UWG berufen. Dem steht bereits entgegen, dass etwaige Verstöße gegen die genannten Regelungen nicht die Unwirksamkeit von Verträgen zur Folge haben, die auf der Grundlage der unlauteren Wettbewerbshandlungen zustande gekommen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, Az. I-20 U 100/11, Rn. 22 zitiert nach juris). Die Rechtsfolgen unlauteren Wettbewerbs sind vielmehr in den §§ 8 ff. UWG geregelt, wonach beispielsweise Schadensersatzansprüche lediglich Mitbewerbern zustehen, nicht jedoch etwaigen Vertragspartnern der unlauter Handelnden, vgl. § 9 S. 1 UWG. [...]

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 - 23 S 316/12

LG Düsseldorf
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