Wer sich zum Training in ein professionelles Fitnessstudio begibt, darf sich darauf verlassen, dass die Trainingsgeräte in einem ordnungsgemäßen Zustand sind. Den Studiobetreiber treffen daher hohe Kontrollanforderungen. Wird er diesen nicht gerecht, so haftet er seinen Kunden für Schäden.

Der Sachverhalt

Der Kläger besuchte regelmäßig das Fitnessstudio des Beklagten. Eines Tages tat er aber zu viel des Guten und legte 90 kg zum Ziehen auf einem Rückenzuggerät auf. Dem hielt das Stahlseil, an dem die Gewichte hingen, nicht stand: Es riss, die Gewichte krachten herunter und der Kläger wurde von der metallenen Querstange am Kopf getroffen.

Er erlitt eine klaffende Kopfplatzwunde und eine Schädelprellung, die Hörfähigkeit ist auf Dauer eingeschränkt und er leidet unter Tinnitus und Schwindel. Daher begehrte er vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Gerichtsentscheidung

Mit Erfolg: Das Landgericht Coburg befand, dass den Beklagten wegen des hohen Verletzungsrisikos seiner Kunden auch hohe Sorgfaltsanforderungen treffen. Von ihm ist zu verlangen, dass er mit geschultem Blick in kurzen Intervallen seine Sportgeräte einer fachkundigen Überprüfung unterzieht oder, wenn er nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügt, sich dazu fachkundiger Hilfe bedient.

An dem Stahlseil hätte er rechtzeitig mit bloßem Auge braunen Rost und den Bruch einzelner Drähte erkennen können und das Seil auswechseln müssen. Deshalb wurde er zu einer Schmerzensgeldzahlung von 4000 € verurteilt und dazu, dem Kläger auch die künftigen Schäden zu ersetzen.

Fazit:
Zur "Muckibude" gilt: Sollen rohe Kräfte sinnvoll walten, müssen die Trainingsgeräte halten.

Rechtsgrundlagen:
§§ 280 Abs. 1, 253 Abs. 2, 288 Abs. 1, 286 BGB

Gericht:
Landgericht Coburg, Urteil vom 03.02.2009 - 23 O 249/06

LG Coburg
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