Die Administratoren einer Facebook-Gruppe stellen weder eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), noch einen Verein oder eine andere Rechtsform dar, so das Urteil des AG Menden. Der Gründer einer Facebook-Gruppe kann jederzeit seinen Administrator löschen.

Der Sachverhalt

Die Parteien haben eine Facebook-Gruppe betrieben. Der Verfügungsbeklagte führte auf seinen Namen und seine Email-Adresse die Anmeldung der Gruppe auf Facebook durch. Aufgrund einer vom Verfügungsbeklagten behaupteten beleidigenden Äußerung seitens des Verfügungsklägers gegenüber einem anderen Gruppenmitglied der Facebook-Seite hat der Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger als sogenannten Administrator bei Facebook gelöscht.

Mit dem vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger das Ziel, wieder als Administrator der Facebook-Gruppe zugelassen zu werden. Er ist der Ansicht, bei der Gruppierung handele es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Verfügungsbeklagte habe ihn unrechtmäßig als Administrator gelöscht. Deshalb beantragte er den Verfügungsbeklagte zu verpflichten, ihn erneut als Administrator der Facebook- Gruppe zuzulassen und dem Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, anzudrohen.

Die Entscheidung

Der Antrag einer einstweiligen Verfügung sei unbegründet, da keine Anspruchsgrundlage erkennbar ist. Der Verfügungskläger müsse nicht wieder als Administrator zu der Facebook-Gruppe zugelassen werden.

Keine Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. d. §§ 705 ff. BGB sei hier nicht gegeben, so das Urteil. Wesentlicher Bestandteil einer solchen Gesellschaft sei, dass die Mitglieder vermögenswerte Leistungen zum Gesellschaftszweck beitragen. Solche seien hier nicht ersichtlich. Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Sonstige vermögenswerten Leistungen seien nicht ansatzweise erkennbar.

Kein Verein

Es läge auch kein Verein i. S. d. §§ 21 ff. BGB vor, so dass Urteil, denn es fehle an einem auf Dauer angelegten Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes mit körperschaftlicher Verfassung.

Keine andere Rechtsformen

Aus dem Urteil: [...] Auch andere Rechtsformen sind hier nicht anzunehmen, denn ersichtlich haben sich die Parteien ohne einen irgendwie gearteten Rechtsbindungswillen allein zu dem Zweck zusammen getan, ein gemeinsames politisches Ziel zu verfolgen. Ein solches Vorgehen, wie es hier von Seiten der Parteien durchgeführt wurde und wie es jedermann durch einfache Anmeldung bei Facebook machen kann, stellt lediglich eine Ausprägung der persönlichen Freiheitsrechte sowie des Rechtes der freien Meinungsäußerung nach Art. 2 u. 5 GG dar, ohne dass damit unter den Beteiligten schon ein Rechtsbindungswillen im Sinne einer politischen Partei, eines Vereins, einer Gesellschaft oder einer sonstigen Personenvereinigung angenommen werden kann. Jeder kann jederzeit und beliebig aus einer solchen Gruppe ein- und austreten und selbst ähnliche Gruppen anmelden. Nach Ansicht des Gerichtes stellen solche Facebook-Seiten grds. lediglich eine durch die Möglichkeiten des technischen Fortschritts geschaffene neue Art der Kommunikation und öffentlichen Meinungsäußerung dar. Um es überspitzt zu sagen: das ist grds. nicht mehr als ein "Kaffeeklatsch" oder ein "Kneipentreffen" im Internet [...]

Der Verfügungsbeklagte habe die Facebook-Gruppe auf dessen Email-Account angemeldet. Demgemäß steht es ihm frei, die Gruppe ganz zu löschen. Ebenso muss es ihm dann freistehen, Administratorrechte für diese Gruppe zu vergeben oder zu entziehen. Gegen das Urteil legte der Verfügungskläger Berufung ein. Diese wurde jedoch zurückgewiesen ( Landgericht Arnsberg, Beschluss vom 25.03.2013 - 3 S 8/13)

Gericht:
Amtsgericht Menden, Urteil vom 09.01.2013 - 4 C 409/12

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