Künftig werden die Nutzer einer Partnerbörse besser vor unfairen Vertragsbedingungen geschützt. Die Anforderungen an eine Kündigung seien intransparent dargestellt worden, so das Urteil des LG Hamburg. Geklagt hat der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) haben mehrere Vertragsklauseln die Nutzer unangemessen benachteiligten. Mit Urteil hat das Landgericht Hamburg den Einwänden des vzbv nun stattgegeben.

Die Sehnsucht nach Liebe

Rund sieben Millionen Deutsche nutzen Online-Portale, um nach einem Partner zu suchen. Immerhin 1,6 Millionen Bundesbürger zahlen für solche Dienste, so der IT-Verbands BITKOM. Die Branche verdient gut an der Sehnsucht nach Liebe - im Jahr 2011 lag der Umsatz bei mehr als 200 Millionen Euro. Doch die Vertragsbedingungen sind nicht immer zum Vorteil der Nutzer. Bei elitepartner.de gab es nach Absicht des vzbv gleich mehrere Verstöße gegen die Rechte von Verbrauchern.

Sechs beanstandete Vertragsklauseln

Kurz vor der Verhandlung hatte das Unternehmen zumindest teilweise eingelenkt und erklärt, fünf von sechs beanstandeten Klauseln künftig nicht mehr zu verwenden. Am 30. April hat das Landgericht Hamburg nun eine weitere Klausel für unzulässig erklärt, die Verbrauchern verwehrt, sich per E-Mail vom Vertrag zu lösen.

Kündigungsklausel

Die Bedingungen des Unternehmens verlangten für eine wirksame Kündigung eine schriftliche Erklärung. Die elektronische Form war ausgeschlossen, ein Telefax hingegen möglich. Dieses Wirrwarr verunsicherte Verbraucher, da vielen Nutzern unklar war, auf welchem Wege sie ihren Vertrag kündigen können. Kündigungen per E-Mail lehnte das Unternehmen stets mit Verweis auf die Kündigungsklausel ab – und das obwohl der Vertrag im Internet geschlossen wird. Die Richter haben diese Klausel nun für rechtswidrig erklärt, weil die Anforderungen an eine Kündigung intransparent dargestellt seien und dies Verbraucher unangemessen benachteilige.

Zustimmung zur E-Mail-Werbung

Erst acht Monate nach Klageerhebung hatte das Unternehmen eine Unterlassungserklärung bezüglich fünf weiterer Bestimmungen abgegeben. Eine der Klauseln besagte, dass der Nutzer automatisch der E-Mail-Werbung zustimmt, indem er sich registriert, auch ohne dass eine ausdrückliche Einwilligung eingeholt wird.

Persönliche Daten für Werbezwecke

Eine weitere Klausel erlaubte es dem Unternehmen, persönliche Daten aus dem Online-Profil des Verbrauchers für Werbezwecke zu verwenden. Der Umfang der Verwendung blieb jedoch unklar.

Bei Zahlungsverzug ein Teil der Rate

Außerdem verlangte die EliteMedianet GmbH vom Verbraucher, bereits bei Zahlungsverzug eines Teils einer Rate den Gesamtbetrag für die komplette Vertragslaufzeit zu entrichten. Dies benachteiligte den Verbraucher unangemessen, weil ihm nach Auffassung des vzbv damit das Zurückbehaltungsrecht bei mangelhaften Leistungen des Anbieters genommen wird.

Sperrung der Dienstleistung

Zusätzlich behielt sich das Unternehmen vor, schon bei Nichtzahlung eines geringen Betrags ohne Abwägung der beiderseitigen Interessen den Zugang zur Dienstleistung sofort zu sperren oder den Verbraucher sogar endgültig von der Leistung auszuschließen. In solchen Fällen sollte der Verbraucher für Storno- und Bankgebühren Schadensersatz zahlen, selbst wenn unklar war, ob der Kunde den Zahlungsrückstand überhaupt verschuldet hat und ob die Kosten angemessen sind.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2013 - 312 O 412/12

Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv)
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