Wer die Erlaubnis erhält, Bäume im Rahmen ihres sogenannten Lichtraumprofils bis zu einer Höhe von 4,5 m zu beschneiden und die Bäume dann doch über 4,5m beschneidet, macht sich schadensersatzpflichtig, so das Urteil des OLG Brandenburg.

Der Sachverhalt

Eine Agrargesellschaft bewirtschaftete Felder, die neben einer Bundesstraße bei Beeskow-Ragow im Landkreis Oder-Spree liegen. Im Februar 2006 wandte sich ihr Geschäftsführer an die zuständige Straßenmeisterei mit dem Anliegen, die den Feldern zugewandte Seite der Straßenbäume beschneiden zu dürfen, da wegen zu tief hängender Äste die Felder nicht mehr ordnungsgemäß bearbeitet werden konnten.

Er erhielt die Erlaubnis, die Bäume im Rahmen ihres sogenannten Lichtraumprofils bis zu einer Höhe von 4,5 m zu beschneiden. Die tatsächlich durchgeführten Schnittmaßnahmen beschränkten sich jedoch nicht hierauf, sondern wurden an mindestens 35 Eichen und Roteichen in einer Höhe von über 4,5 m vorgenommen und betrafen auch große Starkholzäste.

Das Land Brandenburg nahm den Geschäftsführer der Agrargesellschaft auf Schadensersatz in Höhe von 7.050 € in Anspruch. Dieser Betrag muss nach einem Sachverständigengutachten für notwendig gewordene Pflege- und Kontrollmaßnahmen aufgewendet werden, damit die Bäume nicht eingehen.

Das Landgericht Frankfurt (Oder) wies die Klage des Landes mit Urteil vom 04.12.2009 ab, da die Bäume im Eigentum des Bundes und nicht im Eigentum des Landes stehen.

Die Entscheidung

Auf die Berufung des Landes hat das Brandenburgische Oberlandesgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat der zuständige 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes ausgeführt, dass das Land Zahlungsansprüche des Bundes im Rahmen der sogenannten Auftragsverwaltung geltend machen kann. Durch die unsachgemäße Beschneidung der Bäume sei ein Wertverlust und damit ein Schaden für das betreffende Straßengrundstück eingetreten. Dieser bemesse sich nach den erforderlichen Aufwendungen für Nachsorge und Kontrolle zur Erhaltung der betroffenen Bäume.

Der Geschäftsführer der Agrargesellschaft sei hierfür persönlich verantwortlich und habe deshalb den Schaden in Höhe von 7.050 € und die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von 3.570 €, insgesamt 10.620 €, zu tragen.

Gericht:
Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 06.02.2013 - 7 U 191/09

OLG Brandenburg
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