Kommt es innerhalb des Hausanwesens zu einer Beschädigung der anzuliefernden Sache, stellt das keine Pflichtverletzung i.S.d. §§ 280, 281 BGB dar, weil sich der Lieferant über die bestehenden Verhältnisse innerhalb des Anwesens keine Kenntnis verschaffen kann.

Der Sachverhalt

Der Kläger bestellte bei der Beklagten ein Waschbecken, einen Ober-, einen Unter- und einen Hochschrank. Diese Einrichtungsgegenstände wurden von der seitens der Beklagten beauftragten Firma geliefert. Hierbei trug einer der Mitarbeiter der Firma, die bestellten Einrichtungsgegenstände in das Haus des Klägers. Dabei rutschte das Waschbecken aus der Verpackung und fiel zu Boden.

Dadurch wurden die einflüglige Fenstertür und Fliesen beschädigt. Für die Kosten der Lieferung und des Austauschs der Fenstertür legt der Kläger einen (streitigen) Kostenvoranschlag über EUR 3.705,90 brutto vor. Die Schadensersatzforderung in Höhe von EUR 3.705,90 ist der Gegenstand der Klage.

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte sei zum Ersatz des entstandenen Schadens in voller Höhe verpflichtet. Die Lieferung der Badeinrichtung sei vertraglich geschuldet gewesen. Hierzu gehöre der Transport in die Wohnung und nicht nur "bis zur Bordsteinkante". Dabei hafte die Beklagte für ihren Erfüllungsgehilfen bzw. dessen Mitarbeiter.

Das Urteil

Die zulässige Klage ist nicht begründet, eine Pflichtverletzung der Beklagten, die zu einem Schadensersatzanspruch der Beklagten nach §§ 280, 241 II BGB hätte führen können, ist vorliegend nicht anzunehmen. Eine Einstandspflicht der Beklagten aus §§ 823, 831 BGB besteht nicht.

Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, wonach eine Lieferung der Ware "frei Bordsteinkante" vereinbart haben könnten, wirksam in den Vertrag einbezogen haben (das Gericht geht von keiner Einbeziehung aus), da die Beklagte auch ohne eine derartige Vereinbarung mangels anderslautender Vereinbarungen lediglich eine Lieferung bis zur Haustür, jedoch keine Lieferung in die Wohnung hinein schuldet.

Die Vereinbarung einer Warenlieferung kann den Verkäufer sinnvollerweise nur mit den Umständen "belasten", auf die er auch Einfluss haben kann. So ist es Aufgabe des Lieferanten, für einen ordnungsgemäßen Transport in Form von ordnungsgemäßen Fahrzeugen, auf ordnungsgemäßen Straßen und mit ordnungsgemäßen Sicherungen usw. zu sorgen; sein Risiko in diesen Punkten kann er abschätzen und in einem gewissen Rahmen auch beeinflussen.

Die Situation im Hause des Kunden dagegen ist im - ohne gesonderte Nachfragen und Abreden - unbekannt. Die Frage nach Treppen, Bodenbelägen, Aufzügen, Türen usw. werden üblicherweise nicht gestellt, nicht besprochen. Der Lieferant / Verkäufer hat keine Veranlassung, hier - mangels genauer Kenntnis der tatsächlichen Umstände - eine ordnungsgemäße Lieferung in "unbekanntes Gebiet" zuzusagen.

Die Beklagte schuldete daher dem Kläger den Transport der bestellten Ware bis zur Haustür, jedoch nicht in die Wohnung des Klägers hinein; sie hat sich in Erfüllung dieser Verpflichtung der Streitverkündeten und deren Mitarbeiter bedient.

Gericht:
Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 25.1.2013 - 3 C 312/12

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