Nach Urteil des OLG Hamm hat ein Makler hat seine Courtage verdient, wenn sein Kunde das vermittelte Objekt zu einem deutlich niedrigeren Kaufpreis erworben hat, als es ihm vom Makler nachgewiesen wurde.

Der Sachverhalt zum Urteil

Die klagende Maklerfirma aus Bielefeld hatte der beklagten Bielefelder Unternehmensgruppe aus dem Bereich des gewerblichen Hochbaus im Dezember 2010 ein an ihren Firmensitz angrenzendes, zum Verkauf anstehendes gewerbliches Grundstück für einen Kaufpreis von 1,1 Mio. € benannt.

Im Juli 2011 erwarb die Beklagte das ca. 9.800 qm große Grundstück für 624.750 €. Die Zahlung der von der Klägerin verlangten Käufercourtage in Höhe von 18.742,50 € verweigerte sie u.a. mit der Begründung, die Klägerin habe den abgeschlossenen Kaufvertrag nicht vermittelt, weil der vereinbarte Kaufpreis 43 % unter dem von der Klägerin genannten Preis liege.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Nach der Auffassung des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klägerin die Maklercourtage verdient. Es entspreche ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass der Makler gemäß § 652 BGB zwar nur dann eine Courtage verlangen könne, wenn der Vertrag, mit dessen Herbeiführung er beauftragt gewesen sei, tatsächlich zustande komme. Führe seine Tätigkeit zum Abschluss eines anderen Vertrages, entstehe kein Courtageanspruch.

Eine solche Identität des beabsichtigten Vertrages mit dem tatsächlich zustande gekommenen Kaufvertrag fehle zwar, wenn der vereinbarte Kaufpreis um 43 % von dem vom Makler benannten Kaufpreis abweiche. Der Makler habe im vorliegenden Fall seine Courtage aber dennoch verdient, weil der Kunde mit dem abgeschlossenen Kaufvertrag den von ihm angestrebten wirtschaftlichen Erfolg erzielt habe. Hieran ändere die Preisdifferenz zugunsten des Maklerkunden nichts.

Ohne Hinzutreten besonderer, im zu entscheidenden Fall nicht vorliegender Gründe sei es treuwidrig, wenn der Kunde unter Hinweis auf die für ihn vorteilhafte Preisabweichung die Courtagezahlung verweigern dürfe. Dem sei auch nicht entgegenzuhalten, dass einem Makler das Verhandlungsgeschick seines Kunden nicht zugutekommen dürfe. Es liege in der Natur des Nachweismaklervertrages, dass die Vertragsparteien und nicht der Makler die Preisverhandlungen führten.

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die vorstehende Rechtsfrage von Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt werde und vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden sei.

Gericht:
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.03.2013 -18 U 133/12

OLG Hamm
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