Auch wenn frühere Klagen des Klägers abgewiesen wurden, stellt dies keinen Grund dar, einen Richter abzulehnen. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidungen fehlerhaft gewesen wären. Eine Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren.

Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Verfahrensweise oder Entscheidung des Richters auf einer unsachlichen Einstellung dem Kläger selbst oder seinem Prozessbegehren gegenüber oder auf Willkür beruht.

Aus dem Beschluss

[...] Nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen ist, sondern darauf, ob der Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, NJW 2010, 669 sowie BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3 und BSG SozR 4-1500 § 60 Nr. 7). Subjektive, unvernünftige Erwägungen scheiden aus. Vielmehr müssen objektiv hinreichende Gründe vorhanden sein, dass der ablehnende Beteiligte unter Berücksichtigung der Ansicht eines vernünftig denkenden Beteiligten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters haben darf. Es muss ein unsachliches Verhalten des betreffenden Richters vorliegen. [...]

Maßgebend ist also allein, ob ein Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände aus objektiven Gründen Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Hierfür ist nicht ausreichend, wie hier im Fall, dass der Richter den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren bereits abgelehnt hat.

Auch soweit bereits frühere Klagen des Klägers abgewiesen wurden, stellt dies keinen Ablehnungsgrund dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Entscheidungen fehlerhaft gewesen wären. Denn eine Richterablehnung ist kein geeignetes Mittel, sich gegen für unrichtig gehaltene und selbst unrichtige Rechtsauffassungen eines Richters zu wehren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die fehlerhafte Verfahrensweise oder Entscheidung des Richters auf einer unsachlichen Einstellung dem Kläger selbst oder seinem Prozessbegehren gegenüber oder auf Willkür beruht.

Themenindex:
Richterablehnung, Befangenheitsantrag

Gericht:
Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19.03.2013 - S 1 SF 1000/13 AB
Sozialgericht Karlsruhe, Beschlüsse vom 21.03.2013 - S 1 SF 1049/13 AB, S 1 SF 1050/13 AB, S 1 ASF 1051/13 A

19.03.2013, SG Karlruhe
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