Eine Frau verlangte wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage Schadenersatz und Schmerzensgeld von mindestens 10.000,00 €, sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung. Da u.a. keine Grenzwerte überschritten wurden, wurde die Klage durch Urteil abgewiesen.

Durch Urteil hat das Oberlandesgericht Dresden nun die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, die von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage Schadenersatz und Schmerzensgeld, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie die Unterlassung elektromagnetischer Strahlung verlangt hatte.

Der Sachverhalt zum Urteil

Die Beklagte betreibt in Wittichenau seit Dezember 2008 eine Mobilfunksendestation, die ausweislich der erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllt.

Die Klägerin behauptet, ihre Wohnung liege direkt im Strahlungsfeld der Mobilfunkanlage. Seit deren Inbetriebnahme im Dezember 2008 sei es für sie nahezu unmöglich, beschwerdefrei zu leben. Ihre Wohnung sei für sie praktisch nicht mehr nutzbar. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden. Daher sei ihr die Beklagte zum Schadenersatz, zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000,00 € sowie zur Unterlassung verpflichtet.

Die Beklagte ist der Ansicht, die elektromagnetischen Felder seien als unwesentlich anzusehen, da die entsprechenden Grenzwerte bei Weitem unterschritten würden.

Vorinstanz hat die Klage abgewiesen

Das Landgericht Bautzen hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2012 abgewiesen. Die Klägerin könne von der Beklagten weder Schadenersatz bzw. Schmerzensgeld noch die Unterlassung elektromagnetischer Abstrahlung verlangen. Sie müsse die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden

Nach Auffassung des entscheidenden Senats muss die Klägerin den Betrieb der von der Beklagten betriebenen Mobilfunksendeanlage dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde. Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten.

Die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage erfülle die Anforderungen der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV). Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Das Einlegen einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof ist möglich.

Gericht:
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 19.03.2013 - 9 U 1265/12

OLG Dresden
Rechtsindex - Recht & Urteil
Ähnliche Urteile:

Nach dem Urteil des FG Köln können Kosten für die Abschirmung einer Eigentumswohnung vor Hochfrequenzimmissionen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer abgezogen werden. Urteil lesen

Immissionen durch elektromagnetische Felder sind nach dem Urteil des LG Bautzen zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Die Klage auf 10.000 Euro Schmerzensgeld und Unterlassung wurde abgewiesen. Urteil lesen

Werbung
Werbung auf Rechtsindex.de