Der BGH hat mit Urteil entschieden, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt. Mit der TÜV-Bescheinigung habe der Verkäufer die Gewähr übernommen, dass das Fahrzeug auch entsprechenden Zustand habe.

Der Sachverhalt zum Urteil

Der Kläger erwarb von der Beklagten, einer Autohändlerin, im Dezember 2005 zu einem Preis von 17.900 € einen Oldtimer Daimler Benz 280 SE, der vier Tage später übergeben wurde. In der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden "Verbindlichen Bestellung" ist unter der Rubrik "Ausstattung" ausgeführt "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original".

Die Beklagte hatte das Fahrzeug zum Zweck der Begutachtung nach § 21c StVZO aF ("Oldtimerzulassung") beim TÜV vorführen lassen und im Oktober 2004 eine gemäß § 21c Abs. 1 Satz 5 StVZO* die Hauptuntersuchung ersetzende positive Begutachtung erhalten.

Knapp 2 Jahre später...

Im September 2007 wurde der Kläger anlässlich verschiedener durchzuführender Arbeiten auf erhebliche Durchrostungsschäden aufmerksam. Ein von ihm eingeschalteter Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass massive Korrosionsschäden nicht fachgemäß repariert und durch starken Auftrag von Unterbodenschutz kaschiert worden seien.

Der Kläger hat Zahlung der (nach seiner Behauptung) für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Oldtimers erforderlichen Kosten in Höhe von 34.344,75 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 33.300 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Es meint, dass sich die von der Beklagten bezüglich der "Oldtimerzulassung" übernommene Verpflichtung darauf beschränke, dem Kläger die TÜV-Bescheinigung im Original auszuhändigen.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Die vom Bundesgerichtshof zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil entschieden, dass die Klausel "positive Begutachtung nach § 21c StVZO (Oldtimer) im Original" eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt.

Die Vertragsparteien haben dadurch vereinbart, dass sich das Fahrzeug in einem Zustand befindet, der die Erteilung einer entsprechenden TÜV-Bescheinigung rechtfertigt. Denn es entspricht dem - für den Verkäufer erkennbaren – Interesse des Käufers, dass diese amtliche Bescheinigung zu Recht erteilt wurde, dass also der Zustand des Fahrzeugs hinsichtlich der Verkehrssicherheit und der weitgehend originalen Beschaffenheit die Erteilung der "Oldtimerzulassung" rechtfertigt.

Da der Wagen wegen massiver Durchrostungen an Radhäusern und Innenschwellern nicht fahrbereit war und die TÜV-Prüfung daher nicht zu einer Erteilung der Bescheinigung hätte führen dürfen, hatte er bei Übergabe an den Kläger nicht die vereinbarte Beschaffenheit und war deshalb nicht gemäß § 434 Abs.1 Satz 1 BGB frei von Sachmängeln.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da dieses noch keine Feststellungen zur Schadenshöhe getroffen hat.

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.03.2013 - VIII ZR 172/12

Vorinstanz:
Landgericht Bochum, Urteil vom 4.09.2009 - I-4 O 73/08
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.04.2012 - I-28 U 197/09

BGH, PM Nr. 40/2013
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