Ein Amtsrichter terminierte auf den 11.11. um 11 Uhr 11. Eine der Beteiligten, eine alleinerziehende Mutter, zog daraus den Schluss, dass der Familienrichter die Sache nicht ernst nimmt und den Streit als närrisch empfindet. Sie stellte Befangenheitsantrag, der jedoch abgelehnt wurde.

Der Sachverhalt

Die Entscheidung aus dem Jahre 1999 liest man heute noch oft zur Karnevalszeit, weil damals ein Richter in einer Familiensache die Verhandlung auf den 11.11. um 11 Uhr 11 terminierte. Die alleinerziehende Mutter mit einem behinderten Kind sah die Sache aber nicht so gelassen und fühlte sich von dem Richter veräppelt.

Auch sah sie ihre Menschenwürde mit Füßen getreten. Sie beschwerte sich beim Präsidenten des Amtsgerichts und stellte einen Befangenheitsantrag. Der Antrag auf Ablehnung des Richters war jedoch nicht begründet.

Die Entscheidung

Eine Terminierung auf den 11.11. um 11.10 Uhr wäre sicher nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt - auch wenn die Beklagte dies nicht so empfindet - und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln.

Das der abgelehnte Richter sich wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde so ärgert, dass er nicht mehr unbefangen sein kann, kann gerade bei der Art von Humor, die der Richter - ob passend oder unpassend - bei der Terminierung gezeigt hat, ausgeschlossen werden.

Die Annahme, dass der Richter die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet - wie die Beklagte meint - ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.

Gericht:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.12.1999 - 26 AR 107/99

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