Der Sachverhalt
Ein Rechtsreferendar beantragte nach bestandener Zweiter Juristischer Staatsprüfung Arbeitslosengeld und verlangte eine fiktive Berechnung nach einem erzielbaren Einkommen als Richter. Er habe vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Unterhaltsbeihilfe erhalten. Diese sei kein Arbeits- oder Ausbildungsentgelt. Deshalb sei das Alg auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens zu berechnen, wie er es nach dem Bestehen der Zweiten Juristischen Staatsprüfung hätte erzielen können.
Es sei die Besoldungsgruppe R 1, hilfsweise A 13, der Bundesbesoldungsordnung zugrunde zu legen, hilfsweise eine Entgeltgruppe E 13 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Das Arbeitsamt wies den Widerspruch mit Bescheid als unbegründet zurück und führte aus, bei der Unterhaltsbeihilfe habe es sich um Arbeitsentgelt gehandelt. Das Arbeitsamt berechnete das Arbeitslosengeld nach der im letzten Jahr der Ausbildung bezogenen Unterhaltsbeihilfe i.H.v. 900 €/Monat brutto. Die dagegen gerichtete Klage ist erfolglos geblieben.
Das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt
Die Richter sahen keine gesetzliche Grundlage für die beantragte fiktive Berechnung. Das Arbeitslosengeld müsse nach der Unterhaltsbeihilfe berechnet werden. Dagegen hat der Kläger mittlerweile Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.
Gericht:
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.05.2012 - L 2 AL 82/09
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