Der Sachverhalt
Im Oktober 2012 hatten Mitarbeiter der Städteregion im Produktionsbereich der Antragstellerin diverse lebensmittelrechtliche Verstöße festgestellt und angekündigt, diese in einem Internet-Portal zu veröffentlichen. Die Antragstellerin verweist darauf, dass alle Mängel mittlerweile behoben seien und eine Veröffentlichung im Internet ihre Existenz vernichten würde.
Für die Städteregion rechtfertigten die festgestellten erheblichen Verstöße eine Information der Öffentlichkeit. § 40 des Lebensmittel- und Futtermittel-Gesetzbuches (LFGB) gestatte in einem solchen Fall die Namensnennung im Internet.
Die Entscheidung
Das Gericht hat ausgeführt, eine Veröffentlichung greife schwerwiegend in die Grundrechte der Antragstellerin ein. Ob dies rechtmäßig sei, müsse in dem von der Antragstellerin bereits angestrengten Klageverfahren geklärt werden. In der Rechtsprechung würden erhebliche Bedenken bestehen, ob § 40 LFGB mit EU-Recht und deutschem Verfassungsrecht vereinbar sei. Diese Bedenken habe zuletzt der Verwaltungsgerichtshof Mannheim mit Beschluss vom 28. Januar 2013 geäußert.
Die deshalb im Eilverfahren gebotene Abwägung falle wegen der mit einer Veröffentlichung verbundenen Folgen zu Gunsten der Antragstellerin aus, zumal die Städteregion ordnungsrechtlich vorgehen könne, wenn Gefahren von Produkten der Antragstellerin ausgingen.
Themenindex:
Betriebshygiene, Hygienemängel, Lebensmittelrecht, Internet-Pranger
Gericht:
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 04.02.2013 - 7 L 569/12
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