Nach Urteil des OLG Hamm muss der Werbeprospekt eines Unternehmens seinen im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung wiedergeben. Die Angabe einer Internetadresse sei nicht ausreichend.

Der Sachverhalt

Die beklagte Betreiberin einer Baumarktkette hatte in einem Werbeprospekt zwar Adresse, Email-Adresse und Telefonnummern der beworbenen Baumarktfilialen aufgeführt, es aber versäumt, auf ihren im Handelsregister eingetragenen Firmennamen und die Adresse ihrer Verwaltung hinzuweisen. Dies hatte der klagende Verband von Versandhandelsunternehmen beanstandet und wettbewerbsrechtlich die Unterlassung verlangt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm

Das Oberlandesgericht Hamm hat den Unterlassungsanspruch des klagenden Verbandes bestätigt. Die Werbung der Beklagten sei unzulässig, weil die Beklagte ihren Informationspflichten gem. §§ 5a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb nicht genügt habe. Nach diesen Vorschriften habe ein Werbeprospekt die Identität und Anschrift des anbietenden Unternehmens anzugeben.

Eingetragener Firmenname, Rechtsform, Hauptsitz oder Verwaltung

Hierzu müssten der im Handelsregister eingetragene Firmenname einschließlich der Rechtsform sowie die Anschrift des Hauptsitzes oder der Verwaltung mitgeteilt werden. Diese Angaben seien notwendig, damit ein Verbraucher im Falle eines mit dem Unternehmen zu führenden Rechtsstreits die Beklagte zutreffend bezeichnen könne. Nicht ausreichend sei es, wenn er sich die entsprechenden Angaben anderweitig, z.B. über eine Internetseite der Beklagten selbst beschaffen könne.

Angabe einer Internetadresse nicht ausreichend

Aufgrund eines gleichgelagerten Wettbewerbsverstoßes hatte der 4. Zivilsenat bereits am 02.02.2012 ein beklagtes Handelsunternehmen zur Unterlassung verurteilt. Die Beklagte dieses Rechtsstreits hatte mit einem Werbeprospekt bundesweit den Verkauf von Kleidung und Wäsche beworben, ohne ihren Firmennamen und ihre Anschrift mitzuteilen. Ihre Prospekte wiesen lediglich auf eine Internetadresse und auf örtliche Filialen hin. Auch diese Werbung war unzulässig, weil sie dem Verbraucher die für eine mögliche Inanspruchnahme der Beklagten notwendigen Informationen über ihr Unternehmen vorenthielt.

Gericht:
1. Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.10.2012 - I-4 U 61/12
2. Entscheidung: Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 02.02.2012 - I-4 U 168/11

OLG Hamm, PM vom 29.01.2013
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