Statt die Gelder den Mandanten weiterzuleiten, verbrauchte der Anwalt das Geld für sich und für seine Kanzlei, die  hochverschuldet war. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren wurde nun bestätigt.

Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat die von der 10. großen Strafkammer gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren bestätigt.

Der Sachverhalt

Die Verurteilung wegen zweifachen Betruges stützt sich darauf, dass 2010 der Angeklagte Mandanten dazu veranlasst hat, Gelder in Höhe von 33.000,- € und 20.000,- € auf ein angeblich von ihm geführtes Anderkonto zu zahlen zwecks Weiterleitung an die Gegenseite. Entgegen seiner Zusicherungen handelte es sich aber um sein Geschäftskonto. Statt die Gelder weiterzuleiten, verbrauchte der Anwalt das Geld für sich und für seine Kanzlei, die zu diesem Zeitpunkt hochverschuldet war.

Außerdem hat sich der Angeklagte wegen neunfacher Untreue strafbar gemacht. In fünf Fällen hat er bei ihm eingegangene Geldbeträge pflichtwidrig nicht an seine Mandanten weitergeleitet, sondern das Geld für den Kanzleibetrieb und seinen privaten Lebensbedarf verwendet. Unter anderem hat der Rechtsanwalt Mitte 2009 eine auf seinem Konto eingegangene Vergleichssumme in Höhe von 224.000,- € nicht an seinen Mandanten ausgekehrt.

In den vier weiteren Untreuefällen hat der Jurist vier Teilzahlungen in Höhe von insgesamt 84.650 € von dem Konto einer 84-jährigen, von ihm betreuten Dame auf sein Privatkonto veranlasst. Diesen Komplex hatte das Landgericht als Betrug eingestuft.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat hierin mit Beschluss vom 27.11.2012 rechtlich eine vierfache Untreue gesehen und den Schuldspruch entsprechend angepasst, das vom Landgericht Osnabrück ausgeurteilte Strafmaß aber ausdrücklich bestätigt, Aktenzeichen 3 StR 421/12.

Damit ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen. Der Verurteilte, der nicht mehr über eine Anwaltszulassung verfügt, muss wegen Untreue in neun Fällen und zweifachen Betruges eine vierjährige Freiheitsstrafe verbüßen.

Gericht:
Landgericht Osnabrück, Urteil vom 09.05.2012 - 10 KLs 25/11

LG Osnabrück
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