Ein Promoter bewarb am Berliner Alexanderplatz einen "0-Euro-Vertrag" und sprach eine Frau auf diese Aktion an. Sie unterschrieb den "0-Euro-Vertrag" und bekam trotzdem vom Mobilfunkanbieter eine Rechnung. Zu Unrecht, so das Urteil, eine Zahlungspflicht war nicht erkennbar.

Der Sachverhalt

Rechtsanwalt Thomas Hollweck berichtet über ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof Kreuzberg, wonach eine Schüerin im Oktober 2010 am Berliner Alexanderplatz im Rahmen einer Werbeaktion angesprochen wurde. Bei dieser Aktion wurden ihr zwei kostenlose Handys versprochen, wenn sie ein vorgelegtes Formular unterschreiben würde. Zusätzlich bekäme sie auch zwei SIM-Karten des Mobilfunkanbieters. Kosten würden nur dann entstehen, wenn die beigefügten SIM-Karten aktiviert werden würden.

Die Frau entschloss sich zur Teilnahme an dieser Aktion des Promoters, da alle Positionen in dem Formular mit "0,-" Euro beziffert wurden. Es war keine Kostenpflicht erkennbar. Daraufhin bekam sie die zwei Handys und die beiden SIM-Karten zugeschickt. Die SIM-Karten legte sie nicht ins Handy ein.

Dennoch erhielt sie kurze Zeit später eine Rechnung von einem Mobilfunkunternehmen. Das Mobilfunkunternehmen behauptete plötzlich, dass die Berlinerin einen kostenpflichtigen Mobilfunkvertrag abgeschlossen habe, und forderte die monatliche Grundgebühr ein. Selbstverständlich verweigerte die Frau die Zahlung, da ihr kein Vertragsschluss mit dem Mobilfunkunternehmen bekannt war. Aufgrund der ausbleibenden Zahlungen entschloss sich das Mobilfunkunternehmen, die angebliche Kundin vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zu verklagen.

Die Entscheidung

Das Gericht folgte den Ausführungen der Beklagten und wies die Klage ab. Ohne Nachweis einer Vertragsgrundlage könne man keine Zahlungen von der Beklagten verlangen. Auch aus dem unterzeichneten Formular des Promoters ging keine Zahlungspflicht hervor, da alle Positionen mit Kosten in Höhe von "Null" Euro beziffert waren.

Das Mobilfunkunternehmen konnte lediglich einen "Null-Euro-Vertrag" vorlegen, aus dem keinerlei Zahlungspflichten hervorgingen. Alle Gebühren und Kosten wurden mit "0,-" Euro angegeben. Aufgrund dieses Umstandes sah das Gericht keine Zahlungspflicht für die Beklagte an.

Das erstrittene Urteil und weitere Informationen können im nachfolgenden Link eingesehen werden:
http://www.kanzlei-hollweck.de/2013/01/12/vodafone-verliert-vor-gericht-urteil-amtsgericht-tempelhof-kreuzberg-az-24-c-166-12-28-12-2012/

Gericht:
Amtsgericht Tempelhof Kreuzberg, Urteil vom 28.12.2012 - 24 C 166/12

Quelle: Kanzlei Hollweck

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