Mit Urteil sprach das Landgericht Gera einem Kläger 600.000,00 € Schmerzensgeld zu, weil dieser infolge eines verzögerten medizinisch dringend gebotenen Kaiserschnittes einen schweren Hirnschaden erlitten hatte.

Nach dem Urteil sei bei vitaler kindlicher Gefährdung in einem Perinatalzentrum ein Zeitbedarf von mehr als 20 Minuten (hier: 30 Minuten) nicht akzeptabel und als grober Behandlungsfehler anzusehen.

Besonders schwere Schäden treten häufig infolge ärztlicher Behandlungsfehler bei der Geburt, Entbindung oder Kaiserschnitt auf. Den Fällen ist gemein, dass eine Schädigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingetreten ist und in aller Regel lebenslang bleibt, was besondere Berücksichtigung beim angemessenen Schmerzensgeld findet. Das Landgericht Gera sprach einem Kläger 600.000,00 € Schmerzensgeld zu, weil dieser infolge eines verzögerten medizinisch dringend gebotenen Kaiserschnittes einen schweren Hirnschaden erlitten hatte.

Bei vitaler kindlicher Gefährdung in einem Perinatalzentrum sei ein Zeitbedarf von mehr als 20 Minuten (hier: 30 Minuten) nicht akzeptabel und als grober Behandlungsfehler anzusehen. Der Kläger leidet durch die Unterversorgung mit Sauerstoff u.a. an schwerster geistiger Behinderung und ist zudem schwerst körperlich behindert und blind. Gravierendere geistige und körperliche Beeinträchtigungen seien kaum vorstellbar. Ein Schmerzensgeld so urteilte das Gericht i.H.v. 600.000,00 € sei angemessen, weil der hinter dem beklagten Arzt stehende Haftpflichtversicherer auf die dem Geschädigten unzweifelhaft zustehenden Entschädigungsansprüche über einen Zeitraum von 1 1/2 bis 2 1/2 Jahren keine Vorauszahlungen geleistet hatte.

Gericht:
Landgericht Gera, Urteil vom 06.05.2009 - 2 O 15/05, VersR 2009, 1232


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