Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Keine Haftung bei kleineren vereisten Flächen, die umgangen werden können.

Der Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Ehemann parkten an Heiligabend 2010 ihr Fahrzeug auf dem Kundenparkplatz einer Bäckerei. Von dort aus wollte sich die Klägerin in das benachbarte Ladengeschäft der Bäckerei zum Einkaufen begeben. Nach etwa 5 Meter Fußwegstrecke rutschte sie auf einer im Durchschnitt etwa 3 Meter großen Eisfläche aus und stürzte. Hierbei zog sie sich Frakturen des Schien- und Wadenbeins zu, die eine einwöchige stationäre Behandlung erforderten und nach Mitteilung der Klägerin immer noch nicht vollständig ausgeheilt sind.

Die Klägerin war der Auffassung, der Inhaber der Bäckerei hätte den Parkplatz vollständig von Schnee und Eis befreien müssen und verlangte Schadenersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500,- € sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000,- €.

Die Entscheidung

Bereits das Landgericht Koblenz wies die Klage mit der Begründung ab, es sei nicht zu erkennen gewesen, dass man den Bäckerladen nicht ungefährdet hätte erreichen können. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, den Parkplatz lückenlos von Eis zu befreien. Die Klägerin treffe unabhängig davon ein erhebliches Eigenverschulden. Öffentliche Parkplätze brauchen nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei gehalten zu werden. Eine geradlinige Verbindung zu den jeweiligen Zielorten muss nicht gewährleistet sein. Vielmehr müssen Fahrzeugbenutzer glatte Stellen auf Kundenparkplätzen hinnehmen, falls sie den Weg nicht versperren und umgangen werden können.

Klägerin treffe ein erhebliches Eigenverschulden

Dabei ist ihnen auch zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Wenn ein Kunde in einer solchen Situation dennoch stürzt, kann er den Inhaber des Kundenparkplatzes nicht haftbar machen.

Die Klägerin hat ihre Berufung daraufhin zurückgenommen

Der Senat wies die Klägerin in dem Beschluss darauf hin, dass ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Da die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter betragen habe, sei nicht ersichtlich, dass die glatte Eisfläche nicht hätte umgangen werden können. Für eine Ausweichmöglichkeit spreche auch, dass an jenem Tag ansonsten keiner der zahlreichen Kunden, die die Bäckerei aufgesucht hätten, auf ihrem Weg dorthin zu Fall gekommen seien.

Themenindex:
Glatteis, Räumpflicht, Streupflicht, Verkehrssicherungspflicht, Haftung

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Hinweisbeschluss vom 19.07.2012 - 5 U 582/12

OLG Koblenz
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