Der Kläger hatte die Erhöhung seines Abfallentsorgers für 2011/2012 in Höhe von 0,29 EUR pro Quartal beanstandet und Rückzahlung der Erhöhungsdifferenz für ein Jahr verlangt. Mit Urteil wies das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg die Klage ab.

Ein Berliner Grundstückseigentümer und Mülltonnennutzer ist vor dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg mit seiner Forderung gegen das Abfallentsorgungsunternehmen gescheitert. Das Amtsgericht wies die Klage über 1,16 EUR kostenpflichtig zurück.

Der Sachverhalt

Der Kläger hatte die Erhöhung seines Normaltarifes für die Tarifperiode 2011/2012 in Höhe von 0,29 EUR pro Quartal beanstandet und Rückzahlung der Erhöhungsdifferenz für ein Jahr verlangt.

Die Erhöhung sei unbillig, weil dadurch die Aufstellung der neuen entgeltfreien Wertstofftonnen "Orange Box" quersubventioniert werde. Die mit Einführung dieser Wertstofftonnen bezweckten Umweltschutzziele würden nicht erreicht. Ferner würde die gleichzeitige Reduzierung der sogenannten Komforttarife durch die Erhöhung des Normaltarifes unzulässig mitfinanziert.

Das Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg

Das Amtsgericht ist diesen Argumenten nicht gefolgt. Der Gebührengesetzgeber habe seinen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bei Neufassung des Tarifes nicht überschritten. Dieser Spielraum erlaube es, neben dem Ziel der Kostendeckung in begrenztem Rahmen einer Verhaltenssteuerung anzustreben. Letztlich müsse sich der Kläger auf politische Wege verweisen lassen, wenn er die umweltpolitischen Ziele des Abfallwirtschaftskonzepts der Senatsverwaltung nicht teile.

Gericht:
Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 25.09.2012 - 24 C 215/11

AG Tempelhof-Kreuzburg, PM Nr. 81/12
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