Ein herbstlicher Klassiker, der regelmäßig vor deutschen Gerichten verhandelt wird, ist der Laubfall. Nachbarn fühlen sich durch Blätter belästigt oder rutschen darauf aus und fordern vor dem Kadi Abhilfe. Ein Beitrag über Laubfall und weiteren herbstlichen Streitigkeiten.

In den Monaten September, Oktober und November müssen sich die Menschen darauf einstellen, dass das Wetter unwirtlicher wird. Mit schwindendem Licht werden auch die Sichtverhältnisse schlechter und es kommt vermehrt zu Unfällen auf schadhaften Gehwegen. Nicht zuletzt müssen im Herbst die Gärten winterfest gemacht werden. Diese Arbeiten können ebenfalls zu Rechtsstreitigkeiten führen. Mit derartigen Prozessen befasst sich diese Extra-Ausgabe des Infodienstes Recht und Steuern der LBS.

Der Herbst gilt vor allem als die Zeit der Stürme. Ab einer gewissen Windstärke ist auf einem Grundstück kein Gegenstand sicher, wenn er zuvor nicht angebunden oder in einen Schuppen gestellt wurde. Das musste ein Mann erleben, der seinen Fahrzeuganhänger am Straßenrand geparkt hatte - zwar mit hochgestelltem Bugrad und ausgeklappten Heckstützen, sonst aber nicht gesichert. Ein Orkan erfasste das Gefährt und schleuderte es gegen ein Auto. Der Sachschaden: 759 Euro. Die Versicherung des Anhängerbesitzers musste nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart (Aktenzeichen 4 S 255/07) dafür nicht aufkommen. Vor dem Orkan sei rechtzeitig genug in den Medien gewarnt worden, hieß es, deswegen hätte der Betroffene noch Zeit gehabt, einen anderen Abstellplatz für den Anhänger zu suchen. Deshalb musste er selbst zahlen.

Nicht nur die Stürme, auch die Regenfälle nehmen im Herbst deutlich zu. Da kann es dann durchaus mal geschehen, dass ein Passant auf einem nass gewordenen Holzboden ausrutscht, wie er gerne für Brücken, Wege und Stege verwendet wird. Eine Frau hatte auf einem solchen Belag das Gleichgewicht verloren und sich verletzt. Sie forderte vor dem Landgericht Bielefeld (Aktenzeichen 7 O 300/09) Schadenersatz wegen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Doch damit kam sie nicht durch. Die Juristen entschieden, solch ein Unfall gehöre zum normalen Lebensrisiko. Denn: "Es ist allgemein bekannt, dass feuchtes oder nasses Holz eine erhöhte Rutschgefahr aufweist. Der sorgfältige Benutzer muss sich darauf einstellen."

Anders sah es bei einer Berliner Seniorin aus. Sie stürzte Ende September auf einem maroden, stark verwitterten und unebenen Mittelstreifen, als sie eine Straße überquerte. Dabei zog sie sich schwere Verletzungen im Gesicht, Prellungen im Brustbereich und eine Verstauchung des Handgelenks zu und klagte im Anschluss auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen III ZR 240/11) sah es ebenso und erkannte auf eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Der Weg habe sich seit Jahren "in einem desolaten Zustand" befunden, deswegen sei keine andere Entscheidung als die zu Gunsten der Fußgängerin infrage gekommen.

Zu den Unannehmlichkeiten im Herbst gehört zweifelsohne das von den Bäumen herab fallende Laub. Kinder mögen es zwar angenehm finden, wenn sie durch Berge von Blättern in allen Farbnuancen stapfen können. Immobilienbesitzer sehen dagegen auch die Arbeit, die damit verbunden ist. Ein Grundstückseigentümer etwa war es leid, dass mehrere benachbarte Lindenbäume ständig Laub und Blüten auf sein Anwesen warfen. Er forderte vor dem Landgericht Siegen (Aktenzeichen 3 S 80/08) eine Entfernung der betroffenen Äste. Die Richter lehnten das allerdings ab. Schon beim Bezug des Grundstücks durch den Kläger seien die Linden über 20 Jahre alt gewesen, dann habe er sich weitere 20 Jahre nicht darüber beschwert. Deswegen müsse er nun mit den ungewollten Bäumen leben.

Es ist einem Immobilienbesitzer zuzumuten, dass er schlichte technische Vorkehrungen gegen den Laubfall von benachbarten Straßenbäumen trifft. Wenn zum Beispiel die Dachrinne regelmäßig von Blättern verstopft wird, dann kann man sie meistens problemlos mit einem einfachen Drahtgeflecht schützen. Jedenfalls ist es nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Hannover (Aktenzeichen 7 A 5059/11) in einer solchen Situation nicht nötig, die Straßenbäume gleich zu fällen oder auch nur zu kappen. Nur bei "ganz außergewöhnlichen Beeinträchtigungen" sei das der Fall, meinten die Richter. Maßstab sei hier das Sauberkeitsbedürfnis des durchschnittlichen Hausbesitzers.

Der Herbst ist die Zeit der letzten Gartenarbeiten des Jahres. Jetzt müssen die Gärten winterfest gemacht werden, jetzt kann man auch noch bestimmte Pflanzen setzen. Nicht jeder Grundstücksbesitzer ist aus körperlichen oder zeitlichen Gründen dazu in der Lage. Wer sich professionelle Hilfe holen muss, der hat zumindest einen Trost: Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen VI R 61/10) fallen Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses unter die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen. Es ist dabei sogar ohne Belang, ob der Garten komplett neu angelegt wird oder ob es sich nur um eine Umgestaltung handelt.

Ein vergleichsweise teurer Posten bei der herbstlichen Gartenpflege kann das Fällen eines Baumes sein. Vor Gerichten wird immer wieder darum gestritten, ob und inwieweit ein Eigentümer seine Mieter daran beteiligen kann. Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg (Aktenzeichen 106 C 110/09) stellte sich in einem Prozess auf die Seite der Mieter. Die Kosten - hier: knapp 1.500 Euro - seien nicht umlegbar, entschieden die Richter, denn es handle sich nicht um regelmäßige, in kurzen Abständen wiederkehrende Betriebskosten. Ein Baum habe eine sehr lange Lebenszeit von meistens deutlich mehr als zehn Jahren, deswegen könne man schwerlich einen zufällig zu diesem Zeitpunkt dort lebenden Mieter das Fällen bezahlen lassen.

Nicht nur im Winter, sondern zu allen Jahreszeiten haben Mieter einen Anspruch auf eine gewisse Mindesttemperatur innerhalb ihrer Wohnung. Wenn das Thermometer nachts trotz aufgedrehter Heizung nur 15 Grad Celsius erreicht, dann ist das eindeutig zu wenig. In einem Vergleich vor dem Landgericht Wuppertal (Aktenzeichen 16 S 46/10) einigten sich Eigentümer und Mieter darauf, dass künftig mindestens 18 Grad erreicht werden müssten. Genau diesen Wert hatten die Richter zuvor im Beweisverfahren als angemessen bezeichnet.  

Quelle: Infodienst Recht und Steuern der LBS
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