Kommunen sind grundsätzlich berechtigt, in ihrem Gebiet ein Fütterungsverbot von freilebenden Tieren anzuordnen. Die Ahndung eines Verstoßes gegen dieses Verbot muss verhältnismäßig sein. Bei verständlichen Beweggründen (z.B. ehrenamtliches Engagement im Tierschutz) kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen.

Der Sachverhalt

Die Verbandsgemeinde Cochem hat in ihrer Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen verboten, dort Tauben und Wasservögel (z.B. Enten und Schwäne) auch auf Gewässern und an deren Ufern zu füttern.

Die beiden Betroffenen hielten sich nicht an dieses Verbot und fütterten im September und Oktober 2011 Schwäne am Moselufer und in den angrenzenden Anlagen der Stadt. Die Verbandsgemeindeverwaltung setzte daraufhin gegen die beiden Betroffenen Ende 2011 und Anfang 2012 Bußgelder zwischen 300,- € und 500,- € fest. Diese Entscheidungen hat das Amtsgericht Cochem mit Urteil vom 29. Mai 2012 bestätigt. Gegen dieses Urteil haben die Betroffenen Rechtsbeschwerde eingelegt. Auf diese Rechtsbeschwerde hat der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts dieses Urteil nun aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung

Der Senat hat ausgeführt, dass die Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde wirksam ist. Sie beruhe auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung und sei auch verhältnismäßig. Die Verbandsgemeinde sei berechtigt, durch eine solche Verordnung bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden. Hier sei insbesondere der Umstand in den Blick genommen worden, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt würden und vermehrt öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um Futter zu verlangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen.

Dennoch hat der Senat das Urteil aufgehoben, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts nicht ersichtlich war, dass die Verstöße tatsächlich auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen erfolgt sind. Dies wird im Rahmen einer neuen Verhandlung zu klären sein. Zudem wies der Senat darauf hin, dass unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falles und der Beweggründe der Betroffenen die Höhe der Geldbuße unangemessen hoch sein könnte. Die Betroffenen seien ehrenamtlich engagiert im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes. Es könnte auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 02.05.2012 - 2 SsBs 114/11

OLG Koblenz, PM
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