Nach einem Urteil des OLG Oldenburg kann eine Unterhaltspflicht des Sohnes entfallen, wenn der Vater offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art ablehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst hat.

Grundsätzlich bleibt Unterhaltspflicht auch bei Kontaktabbruch bestehen. Nach dem Gesetz könne aber im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, § 1611 BGB. Das OLG Oldenburg entschied mit Urteil (Az. 14 UF 80/12), in solch einem Fall.

Der Sachverhalt

Im vorliegenden Fall übernahm die Stadt Bremen über mehrere Jahre die Pflegekosten für einen Senioren. Diese lagen bei rund 9.000 Euro. Der Mann verstwrb mit 89 Jahren und die Stadt forderte jetzt von dem Sohn des Verstorbenen das Geld zurück. Die Stadt sei in Vorlage getreten, der eigentliche Unterhaltsschuldner sei aber der Sohn. Der Sohn verweigerte die Zahlung. Der Vater habe nach der Scheidung der Eltern im Jahr 1971 jeden Kontakt nachdrücklich abgelehnt.

Die Entscheidung

Die Richter gaben dem Sohn recht. Nach dem Gesetz könne im Falle schwerer Verfehlungen gegenüber dem Unterhaltsschuldner ein Anspruch auf Unterhalt entfallen, § 1611 BGB. Allerdings stelle nicht jeder Kontaktabbruch gleichzeitig eine solche schwere Verfehlung dar. Grundsätzlich bleibe die Unterhaltspflicht auch bestehen, wenn der persönliche Kontakt zwischen den Verwandten eingeschlafen sei oder man sich entfremdet habe.

Grundsätzlich bleibt Unterhaltspflicht auch bei Kontaktabbruch bestehen

Im vorliegenden Falle sei der Kontaktabbruch aber besonders nachhaltig und kränkend gewesen. Der Vater habe alle Kontaktversuche seines Sohnes abgelehnt. Selbst bei der Beerdigung des Großvaters habe der Vater kein Wort mit seinem Sohn gewechselt. In seinem Testament habe der Vater verfügt, der Sohn solle nur den "strengsten Pflichtteil" erhalten, er habe mit ihm schließlich seit 27 Jahren keinen Kontakt.

Herabwürdigende Kontaktverweigerung des Vaters

Der Senat stellte fest, dass der Vater damit einen besonders groben Mangel an verwandtschaftlicher Gesinnung gezeigt und den Sohn damit besonders schwer getroffen habe. Der Vater habe offenkundig jegliche Beziehung persönlicher und wirtschaftlicher Art zu seinem Sohn abgelehnt und sich damit erkennbar aus dem Solidarverhältnis gelöst, das normalerweise zwischen Eltern und Kindern besteht.

In einem solchen Falle müsse der Sohn keinen Unterhalt zahlen. Die Stadt Bremen könne daher auch keine auf sie übergegangenen Ansprüche des Vaters gegen den Sohn geltend machen.

Gericht:
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 25.10.2012 - 14 UF 80/12

Quelle: OLG Oldenburg
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