Eine ausgebildete Zahnarzthelferin darf in ihrem eigenen, selbstständig betriebenen Zahnstudio keine Zahnreinigungen im Airflow-Verfahren und professionelle Bleachings ohne Anwesenheit eines Zahnarztes durchführen.

Der Sachverhalt

Die Parteien streiten um die Frage, ob die Vornahme von Zahnreinigungen mittels Wasser-Pulverstrahlgeräten (Airflow) und Zahnbleaching mit Präparaten, die mehr als 6% Wasserstoffperoxid enthalten, als Ausübung der Zahnheilkunde anzusehen sind.

Wie die ARGE Medizinrecht mitteilt, bot eine ausgebildete Zahnarzthelferin in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio Zahnreinigung im "Airflow"-Verfahren sowie bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit an. Dagegen klagte die Landeszahnärztekammer.

Sie war der Meinung, die Frau übe damit in ihrem Studio Tätigkeiten der Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz den Zahnärzten vorbehalten sei. Die Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist, vertrat dagegen die Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt

In zweiter Instanz bekam die Landeszahnärztekammer Recht. Der amtliche Leitsatz lautet:

 

  • Das Einfärben von Zähnen (Zahnbleaching) sowie die Zahnreinigung mit einem Wasserpulverstrahlgerät sind als Ausübung der Zahnheilkunde grundsätzlich approbierten Zahnärzten vorbehalten. Auch einer berufserfahrenen zahnmedizininischen Fachassistentin, die diese Tätigkeiten unter der Aufsicht des Zahnarztes in dessen Praxis ausüben darf, ist es jedenfalls dann untersagt, solche Behandlungsleistungen selbstständig in einem von ihr betriebenen Zahnstudio zu erbringen, wenn dies ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt geschieht, der vor der Behandlung deren Risiken bei dem Patienten beurteilt hat.

 

Der Zahnarzthelferin ist es nun verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt die "Airflow"-Zahnreinigungen und Zahnbleachings vorzunehmen. Bleachings seien ihr nur dann erlaubt, wenn diese mit sogenannten "Massmarket-Produkten", bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt sechs Prozent nicht übersteige, erfolge.

Rechtsgrundlagen:
§ 4 Nr 11 UWG, § 1 Abs 1 S 1 ZHG, § 1 Abs 3 S 2 ZHG

Gericht:
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 01.06.2012 - 6 U 264/10

Quelle: www.arge-medizinrecht.de, OLG Frankfurt
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