Kaffeekapseln von Drittanbietern - Nach Urteil des Landgerichts Düsseldorf dürfen auch ohne entsprechende Lizenz hergestellte Kaffeekapseln für Nespresso-Maschinen weiterhin uneingeschränkt in Deutschland verkauft werden.

Der Sachverhalt

Die Nestec S. A. (Antragstellerin) ist Inhaberin des in Nespresso-Maschinen genutzten Patents über eine Vorrichtung zum Extrahieren von Kaffeekapseln. Sie und ihre Lizenznehmer produzieren die von diesem Patent geschützten Nespresso-Maschinenmodelle sowie die dazugehörigen Originalkapseln. Auch die Antragsgegnerinnen verkaufen - bis zu einem Drittel günstiger - Kaffekapseln mit dem Zusatz "geeignet für Nespresso-Maschinen". Dies wollte die Antragstellerin unterbinden.

Die Urteile des Landgerichts Düsseldorf

Nach Auffassung der Kammer dürfe der Käufer einer Nespresso-Maschine erwarten, dass er diese nicht lediglich mit den mitgelieferten Original-Kapseln benutzen könne. Da der Käufer durch den Erwerb der patentgeschützten Nespresso-Maschine berechtigt werde, diese bestimmungsgemäß zu gebrauchen, liege keine Patentverletzung vor, wenn der Käufer Kapseln von anderen Herstellern nutze.

Kaffeekapsel sind kein funktionales "Herzstück"

Die Kaffeekapsel sei zwar für die Inbetriebnahme der patentgeschützten Nespresso-Maschine unerlässlich, jedoch nicht deren funktionales "Herzstück". Ebenso wenig verkörpere sie eine besondere Eigenschaft der Erfindung. Die Antragstellerin kann gegen die Urteile Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.08.2012 - 4b O 81/12 und 4b O 82/12

LG Düsseldorf, PM Nr. 10/2012
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