Der BGH hat mit Urteil entschieden, dass die Entgeltklausel in einem Antragsformular zur Eintragung eines Internet-Branchenverzeichnis, die so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, nicht Vertragsbestandteil wird.

Der Sachverhalt

Der Unternehmer (Kläger) eines Internet-Branchenverzeichnis im Internet übersendet an Gewerbetreibenden ein Formular, welches als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank…" bezeichnet wird. Das verwandte Formular erweckt den unzutreffenden Eindruck, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars werde lediglich eine kostenfreie Abgleichung oder Eintragung von Grunddaten des Gewerbetreibenden in ein Gewerbeverzeichnis vorgenommen.

In der linken Spalte befinden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten. Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten "X" hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: "Rücksendung umgehend erbeten" und (unterstrichen) "zentrales Fax". Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer der Klägerin.

Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift "Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)". In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: "...Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Jahr..."

Gewerbetreibender füllte das Formular aus - Es erfolgte die Rechnung

Der Geschäftsführer der Beklagten füllte das ihm unaufgefordert zugesandte Formular aus und sandte es zurück. Die Klägerin trug die Beklagte in das Verzeichnis ein und stellte dafür 773,50 € brutto in Rechnung. Die auf Zahlung dieses Betrages gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Die Entscheidung - Urteil des Bundesgerichtshofs

Der u. a. für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Mit Rücksicht darauf, dass Grundeinträge in ein Branchenverzeichnis im Internet in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten werden, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß §  305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Eine Entgeltklausel wird durch die drucktechnische Gestaltung nicht vermutet

Im vorliegenden Fall machte bereits die Bezeichnung des Formulars als "Eintragungsantrag Gewerbedatenbank" nicht hinreichend deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages handelte. Die Aufmerksamkeit auch des gewerblichen Adressaten wurde durch Hervorhebung im Fettdruck und Formulargestaltung zudem auf die linke Spalte gelenkt.

Schon die Bezeichnung des Formulars deutet auf kein Angebot eines entgeltlichen Vertrages hin

Die in der rechten Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht war demgegenüber drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten war. Die Zahlungsklage ist daher zu Recht als unbegründet abgewiesen worden.

Rechtsgrundlagen

§ 305c BGB Überraschende und mehrdeutige Klauseln

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Themenindex:
Branchenverzeichnis, Gewerbedatenbank, Gewerbezentrale, Internetverzeichnis

Gericht:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.07.2012 - VII ZR 262/11

Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen - Urteil vom 24.05.2011 - 13 C 91/11
Landgericht Bochum - Urteil vom 15.11.2011 - 11 S 100/11

BGH, PM Nr. 123/12
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