Nach Urteil des LG Düsseldorf handelt es sich in diesem Fall nicht um einen Schatzfund und verurteilte einen Eigentümer zur Auszahlung von knapp 146.000 EUR an die Erben. Ein Schatzfund nach § 984 BGB würde voraussetzen, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln sei. Dies war hier nicht der Fall.

Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf entschied mit Urteil vom 27. Juli 2012, dass ein Hauseigentümer 145.945,95 EUR an die Klägerin als Erbin des Geldes auszahlen muss. Der Beklagte hatte den Betrag in DM-Banknoten in einem Kachelofen seines Mehrfamilienhauses entdeckt.

Der Sachverhalt

Im Jahre 2008 erwarb der Beklagte ein Mehrfamilienhaus im Düsseldorfer Stadtteil Gerresheim. Bei Renovierungsarbeiten der Wohnung im ersten Obergeschoss fand er in einem eingemauerten Kachelofen zwei verschlossene Stahlkassetten. Diese enthielten 303.700,00 DM in Banknoten, teilweise mit Banderolen aus den Jahren 1971 bis 1977. Die vormalige Eigentümerin der Liegenschaft, Frau Martha S., hatte diese Wohnung bis zu ihrem Tod im Jahre 1993 bewohnt. Ihr Ehemann und sie waren Eigentümer eines Teppichgeschäfts auf der Düsseldorfer Königsallee, das sie 1971 verkauft hatten.

Gericht hatte wichtige Indizien

"Es gibt Menschen, die Geld im Kamin verstecken", hatte die sehr vermögende Erblasserin noch kurz vor ihrem Tod gegenüber einer vom Gericht vernommenen Zeugin geäußert. Diese Aussage und die Tatsache, dass die Banderolen des Geldes aus den 70er Jahren stammten, waren wichtige Indizien für die Kammer. Da außer der Erblasserin nach dem Tod ihres Mannes keine weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt und auch spätere Eigentümer der Liegenschaft keine Eigentumsrechte mehr an dem Geld geltend machen, kam die Kammer zu der Überzeugung, dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet, von einem unbekannten Dritten.

Keine Berufung auf § 984 BGB

Der Beklagte könne sich auch nicht, so die Kammer, darauf berufen, dass es sich bei den Geldkassetten um einen Schatzfund gem. § 984 des Bürgerlichen Gesetzbuches handele. Ein Schatzfund würde nämlich voraussetzen, dass der Eigentümer einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln sei. Die frühere Eigentümerin des Geldes aus dem Kachelofen sei nach der Beweisaufnahme aber gefunden: Martha S.

Finderlohn für den Eigentümer

Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von rund 5.000,00 € erhalten hat, kann gegen das Urteil Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf einlegen.

Gericht:
Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012 - 15 O 103/11

LG Düsseldorf
Rechtsindex - Recht & Urteil