Wochen oder Monate vor einem Veranstaltungstermin kauft man sich die Eintrittskarten, um dann festzustellen, dass man die Veranstaltung gar nicht besuchen kann. Darf ich jetzt meine Eintrittskarte einfach so weiterverkaufen oder nicht?

Mit dieser Frage beschäftigt sich Rechtsanwalt Timo Schutt aus Karlsruhe und meint typisch juristisch: Es kommt darauf an. Der nicht autorisierte Handel mit Eintrittskarten ist insbesondere für Veranstalter von Sportereignissen problematisch. Die Veranstalter schließen hier regelmäßig den Weiterverkauf der Tickets in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus.

So hat z.B. der FC Schalke 04 seinen Fans den Einlass ins Stadion verweigert, wenn diese ihre Karten im Internet oder auf dem Schwarzmarkt kauften. Der Hamburger SV klagte zunächst erfolgreich gegen eine Verkaufsplattform im Internetwegen des nicht erlaubten Weiterverkaufs von Eintrittskarten für seine Heimspiele. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az.: 5 U 65/04, Urteil vom 03.02.2005) hat daraufhin entschieden, dass grundsätzlich der Weiterverkauf von Tickets in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) untersagt werden kann.

Der Grundsatz

Im Gesetz findet man dazu natürlich nichts. Aber dankenswerterweise hatte sich einmal der Bundesgerichtshof (BGH) mit einer solchen Frage zu befassen (Urteil vom 1.09.2008, Az. I ZR 74/06). Der BGH hatte nämlich das oben erwähnte Urteil des OLG Hamburg zur Prüfung (Revision) auf dem Tisch, so Rechtsanwalt Schutt. Hier entschied der BGH, dass der private Weiterverkauf von Eintrittskarten auf Internetauktionsplattformen oder vor Konzerthallen etc. grundsätzlich zulässig ist. Dabei wurden die Rechte privater Weiterverkäufer gestärkt.

Danach müssen es Veranstalter nicht hinnehmen, dass gewerbliche Tickethändler Karten unter Verheimlichung des Weiterverkaufs direkt vom Veranstalter beziehen und dann weiterverkaufen. Die Beschränkung des Kartenvertriebs nur auf autorisierte Verkaufsstellen verfolge das legitime Interesse durch gestaffelte Ticketpreise auch weniger zahlungskräftigen Kunden den Kartenerwerb zu ermöglichen. Dieses berechtigte Interesse der Veranstalter werde durch die erhöhten Verkaufspreise gewerblicher Weiterverkäufer unterlaufen.

Grundsätzlich nicht verbieten können Veranstalter aber, so der BGH, den Handel mit Eintrittskarten, die Käufer von Privatpersonen gekauft haben. Ein nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Veranstalter vereinbartes Weiterveräußerungsverbot gelte nämlich nicht für private Käufer. Veräußere der Käufer sein Ticket, etwa weil er an der Veranstaltung nicht teilnehmen könne oder wolle, verhält er sich nicht vertragswidrig.

Sogar wenn auf dem Ticket ausdrücklich vermerkt ist, dass eine Veräußerung über Internet-Auktionshäuser und/oder mit Preisaufschlag verboten ist, binde dies nicht den privaten Käufer und Weiterverkäufer. Auch für den Erwerber hat der Kauf keine rechtlichen Konsequenzen. Erwerber dürfen beim Kauf von einem privaten Verkäufer also auch nicht mit einem Stadionverbot belegt werden.

Ausnahme

Natürlich gibt es auch Ausnahmen, so Timo Schutt. Das alles gilt nicht, wenn die Eintrittskarte personalisiert ist, so wie es bspw. bei allen großen Fußballveranstaltungen (WM, EM etc.) der Fall ist. Personalisierte Eintrittskarten dürfen und können nicht wirksam weiterveräußert werden.

Mit dem Ticket zur EM 2012 in der Tasche kann man also nicht so einfach handeln, wie das mit "normalen", nicht einer Person zuzuordnenden Karten, der Fall ist.

Aufpassen muss auch, wer vor hat, zusätzlich zur eigenen Eintrittskarte in größerem Umfang weitere Tickets zu kaufen, um sie mit Gewinn wieder zu verkaufen. Auch wenn man als Privatperson handelt. Hier gilt nämlich das Weiterveräußerungsverbot der Veranstalter ohne Weiteres.

Fazit

Wie immer im Leben (und vor allem in der Juristerei) gibt es keine einheitliche Lösung des Problems. Vorsicht beim Verkauf und beim Kauf solcher Tickets ist allemal geboten. Und: Zur EM sollte man dann doch besser selbst fahren, da die Tickets auf den Namen des Käufers personalisiert sind.

Timo Schutt ist Rechtsanwalt & Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei Schutt, Waetke Rechtsanwälte in Karlsruhe

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