Wird kurzfristig ein Arzttermin abgesagt, muss der Patient dem (nicht) behandelnden Arzt keine Vergütung zahlen. Mit der Terminvereinbarung wird üblicherweise kein Behandlungsvertrag geschlossen.

Der Sachverhalt

Ein Patient vereinbarte einen Arzttermin und sagte diesen telefonisch am Tag der Behandlung ab, weil er von einem Freund in einer Notlage um Hilfe gebeten wurde. Die Absage war der Ärztin zu kurzfristig und verlangt von dem Patienten wegen dieser kurzfristigen Stornierung des telefonisch vereinbarten Praxistermins eine Zahlung von 300,00 €.

Die Entscheidung

Nach dem Urteil des AG Bremen darf ein Patient den mit einer Arztpraxis vereinbarten Termin jederzeit stornieren. Mangels erbrachter Leistung kann die Klägerin keine Gegenleistung verlangen. Es besteht kein Vergütungsanspruch gemäß den §§ 611, 615 BGB. Die Klägerin trug selbst vor, dass mit der Klägerin "kein Behandlungsvertrag geschlossen" worden sei, sondern "lediglich ein Termin für Abschluss und Durchführung eines Behandlungsvertrages" vereinbart wurde.

Es bestand kein Vertragsverhältnis

Eine Vergütungspflicht nach § 615 BGB setzt ein bestehendes Vertragsverhältnis, typischerweise ein Dauerschuldverhältnis, voraus, in dessen Rahmen ein vertraglich festgelegter Termin vom Dienstberechtigten nicht wahrgenommen wird, so das Urteil. Terminabsprachen haben für sich genommen einen bloß organisatorischen und nicht rechtsverbindlichen Inhalt. Ärzte, die vereinbarte Termine nicht zeitgenau einhalten, also der Patient u.U. ewig im Wartezimmer sitzt, wollen sich auch nicht schadensersatzpflichtig im Sinne des § 280 I BGB machen.

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen enttäuschten Vertrauens in das zukünftige Zustandekommen des Behandlungsvertrages gemäß §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB (c.i.c.) bestand in dieser Sache nicht. Bis zum Vertragsschluss sind potenzielle Vertragspartner in ihrer Entscheidung grundsätzlich frei. Dies gilt auch dann, wenn der andere Teil in Erwartung des Vertrages bereits organisatorische Vorkehrungen getroffen hat (negative Vertragsfreiheit, vgl. auch die Wertung des § 632 III BGB).

Themenindex:
Terminabsage, Terminstornierung, Arzttermin

Gericht:
Amtsgericht Bremen, Urteil vom 09.02.2012 - 9 C 0566/11

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