Das LG Hamburg hat mit Urteil vier Unternehmen wegen Verletzung des Patentrechts (Patentnummer DE 196 55 185) verboten, weiter Fernseher- und Computerbildschirme mit einer bestimmten LED-Technik in Deutschland zu vertreiben.

Der Sachverhalt

Die weltweit als Leuchtmittelherstellerin tätige Klägerin mit Sitz in Deutschland ging mit ihrer Klage gegen eine deutsche Herstellerin von Unterhaltungselektronik, die zu einem weltweit tätigen südkoreanischen Unternehmen gehört, sowie gegen drei große Elektronikeinzelhändler vor. Die Klägerin behauptete, die Elektronikherstellerin habe bei bestimmten Modellen von Computermonitoren und LED-Fernsehgeräten eine LED-Hintergrundbeleuchtung eingesetzt, die ein Patentrecht der Klägerin verletze. Die Geräte seien von den ebenfalls beklagten Elektronikeinzelhändlern verkauft worden.

Die Beklagten verneinten vor der zuständigen Patentkammer des Landgerichts Hamburg eine Patentverletzung, blieben mit ihrer Argumentation jedoch erfolglos.

Die Entscheidung

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die beklagte Elektronikherstellerin mit der Verwendung bestimmter LED-Bauteile unerlaubt eine patentierte Erfindung der Klägerin genutzt hat. Es hat den Beklagten den weiteren Vertrieb der betroffenen Geräte verboten, ihre Schadensersatzpflicht festgestellt und sie verurteilt, der Klägerin zur Berechnung der Schadensersatzforderung Auskunft über den Umfang des Handels mit den betroffenen Bildschirmen zu erteilen.

Das streitgegenständliche Patent der Klägerin betrifft die Entwicklung eines Halbleiterbauelements, mit dem auf technisch einfache Weise und mit geringem Bauteileaufwand mischfarbiges, insbesondere weißes, LED-Licht erzeugt werden kann. Licht emittierende Dioden (LEDs) werden auf Grund ihrer vielen Vorzüge vielfältig eingesetzt. Sie sind insbesondere sehr haltbar und benötigen relativ wenig Strom. Sehr bekannt wurden LEDs in jüngster Zeit als Hintergrundbeleuchtung bei Flachbildschirmen (sog. LED-TV und LED-Monitore). Die Erzeugung mischfarbigen, insbesondere weißen, Lichts, geschieht u.a. im Wege der Lumineszenzkonversion. Dabei wird das farbige Licht der Diode in einem Lumineszenzkonversionselement, das einen bestimmten Leuchtstoff enthält, in weißes Licht umgewandelt. Zur Verbesserung dieses Vorgangs hat die Klägerin sich den Einsatz eines besonders zusammengesetzten Leuchtstoffs patentrechtlich schützen lassen.

Die beklagte Elektronikherstellerin hat die Erfindung der Klägerin unerlaubt benutzt, indem sie ohne Zustimmung der Klägerin in ihren Monitoren ein Bauteil verwendet hat, das alle Merkmale der geschützten Erfindung enthielt, insbesondere den besonderen Leuchtstoff.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sollten die Beklagten Berufung gegen das Urteil einlegen, wäre hierfür das Hanseatische Oberlandesgericht zuständig.

Gericht:
Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.06.2012 - 327 O 378/11

LG Hamburg
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