Weil eine Frau bereits am Vortag ihren Sperrmüll herausbrachte, anstatt am frühen Morgen des Abholtages, verletzte diese nach Urteil des AG Neustadt ihre Verkehrssicherungspflicht. Sie hätte den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen.

Der Sachverhalt
 
Das Amtsgericht Neustadt a. Rbge. hatte über die Klage eines Pkw-Eigentümers zu entscheiden, an dessen Fahrzeug durch an einer Straße in Garbsen abgestellten Sperrmüll ein Lackschaden entstanden war.

Die beklagte Frau löste die Wohnung ihrer Mutter auf. Zu diesem Zweck hat sie die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert. Sie ließ sich von der Abfallbeseitigungsgesellschaft der Region Hannover einen Termin für die Sperrmüllabfuhr geben.

Entgegen den klaren Vorgaben der Abfallbeseitigungsgesellschaft stellte sie den Sperrmüll nicht am Morgen des Abholtages sondern bereits am Vortag zwischen 15.30 Uhr und 16.00 Uhr heraus, damit sich Interessenten aus den zum Teil brauchbaren Gegenständen etwas heraussuchen konnten. Das direkt neben dem Sperrmüll geparkte Fahrzeug des Klägers wurde durch Teile des Mülls beschädigt.

Es konnte allerdings nicht mehr aufgeklärt werden, ob der Sperrmüll zu dicht am Fahrzeug des Klägers abgestellt wurde oder ob das Fahrzeug des Klägers erst geparkt wurde, als der Sperrmüll bereits herausgestellt worden war, und anschließend durch unbekannte Dritte, die den Sperrmüll durchwühlten, beschädigt wurde.

Die Entscheidung

Der Richter des Amtsgerichts befand, dass es darauf nicht ankam. Denn die Beklagte hatte, indem sie den Sperrmüll zu früh herausstellte, ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie hatte die Abfuhr der nicht mehr benötigen Möbel organisiert und war somit dafür verantwortlich, dass dadurch kein Schaden entstand. Insbesondere hätte sie den Müll nicht zu früh herausstellen dürfen. Daher wurde die Beklagte rechtskräftig verurteilt, dem Kläger die Kosten der Neulackierung in Höhe von 385,50 € zu ersetzen.

Themenindex:
Sperrmüll, Verkehrssicherungspflicht, Schadensersatz

Gericht:
Amtsgericht Neustadt, Urteil (Entscheidungsdatum und Aktenzeichen derzeit nicht bekannt)
 
Mitteilung des AG Neustadt
Rechtsindex - Recht & Urteile