Befindet sich auf einer Pizza ein Metallteil, ist diese mangelhaft und weist einen Fabrikationsfehler auf. Beisst der Kunde darauf und bricht dadurch ein Teil des Zahnes ab, schuldet der Pizzabäcker Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Der Sachverhalt

Ein Münchner bestellte bei einem Pizzaservice eine Pizza Vegetaria und eine Pizza Curry Chicken für sich und seine Lebensgefährtin und holte diese anschließend ab. Da ihm seine Freundin mitteilte, dass sie etwas später heimkomme, aß er von den Pizzen jeweils die Hälfte und hob die anderen Hälften im Karton im Backofen auf.

Als seine Lebensgefährtin kam und genüßlich in die vegetarische Pizza biss, knackte und knirschte es im Bereich der hinteren linken Backenzähne. In ihrem Mund fand sie ein Metallstück und einen Teil des Backenzahnes, der abgebrochen war. Als sie sich beim Pizzadienst beschwerte, holte ein Mitarbeiter das Metallstück ab.

Die Kundin begab sich in zahnärztliche Behandlung und ließ sich den beschädigten Zahn mit einer Vollkeramikteilkrone überziehen. Von den Kosten bekam sie nur einen Teil von ihrer Versicherung ersetzt. Den Rest - 1127 Euro - verlangte sie vom Inhaber des Pizzaservices, genauso wie auch Schmerzensgeld.

Das lehnte dieser ab. Er bestreite, dass sich in der Pizza ein Metallteil befunden habe. Derartiges sei noch nie vorgekommen. Vielleicht habe der Lebensgefährte der Geschädigten die Pizza verunreinigt. Außerdem treffe die Kundin ein Mitverschulden. Das abgeholte Metallstück sei leider verloren gegangen. Die Kundin erhob daraufhin Klage vor dem Amtsgericht München.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Die zuständige Richterin gab ihr Recht und verurteilte den Inhaber des Pizzaservice zur Zahlung der 1127 Euro und zu 300 Euro Schmerzensgeld. Die Pizza sei mangelhaft gewesen. Darüber hinaus hafte der Inhaber nach den Grundsätzen der Produkthaftung, da ein Fabrikationsfehler vorliege.

Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Pizzas in einem Karton transportiert wurden. Der Freund der Geschädigten habe die Hälfte gegessen und zwar ohne Gabel, Messer und Teller. Der Rest blieb im Karton und wurde von seiner Lebensgefährtin ebenfalls ohne Gabel, Messer und Teller konsumiert. Das unstreitig vorhandene Metallteil könne daher nicht durch einen der beiden auf die Pizza gelangt sein. Da allerdings in einer Pizzeria Dosen geöffnet werden, können hier durchaus Teile davon auf eine Pizza kommen.

Ein Mitverschulden der Kundin liegt nicht vor

Der Zahnarzt hatte angegeben, dass eine erhebliche Gewaltanwendung auf den Zahn ausgeübt wurde, die zu einem Beißen auf ein Metallteil passen würde.

Ein Mitverschulden liege auch nicht vor. Es habe sich um eine bunt belegte Pizza gehandelt, auf der das Teil nicht sofort erkennbar war. Derjenige, der Speisen verzehre, müsse schon aus lebensmittelrechtlichen Gesichtspunkten auch nicht damit rechnen, dass diese verunreinigt seien.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seien die Gesamtumstände zu würdigen. Der Beklagte habe nur fahrlässig gehandelt. Dem stünden allerdings die Schmerzen der Klägerin gegenüber sowie die Tatsache, dass der Zahn nicht mehr mit einem Inlay versorgt werden könne, sonder teilverkront werden musste. 300 Euro seien dafür angemessen.

Themenindex:
Schmerzensgeld, Schadensersatz, Produkthaftung

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 24.10.2011 - 231 C 7215/11 (rechtskräftig)

AG München, PM 28/12
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