Ändert ein Verbraucher auf telefonischem Wege wesentliche Inhalte eines Vertrages, gilt das Widerrufsrecht. Ein Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig, so dass Urteil des OLG Koblenz.

Der Sachverhalt

Im konkreten Fall, auf das der Verbraucherzentrale Bundesverband hinweist, hatte eine Verbraucherin ihren Vertrag über Telefon- und Internet-Dienste (Service-Flat 6.000 DSL-Paket) mit einer Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten fristgerecht gekündigt. Kurz vor Ablauf des Vertrages wurde sie von einem Mitarbeiter des Unternehmens angerufen. Dieser bot ihr einen neuen Vertrag (Doppel Flatrate 16.000 DSL-Paket) zum neuen Preis mit neuer 24-monatiger Laufzeit an.

Die Verbraucherin willigte zunächst ein, bereute ihre Entscheidung jedoch später und erklärte per E-Mail, dass sie den neuen Vertrag nicht mehr wolle. Das Unternehmen teilte ihr daraufhin mit, dass ein Widerrufsrecht nur bei Neuabschlüssen bestehe. Dies sei hier nicht der Fall, weil es sich nur um eine Inhaltsänderung im Rahmen eines bestehenden Vertrages handele.

Die Entscheidung

Dies sah das OLG Koblenz anders. Das Widerrufsrecht besteht auch bei Vertragsänderungen. Ändert ein Verbraucher per Fernkommunikationsmittel (zum Beispiel Telefon) einen bestehenden Vertrag, gilt das Widerrufsrecht, worüber das Unternehmen auch zu informieren hat.

"Der Verbraucher ist in gleichem Umfang in Bezug auf den Abänderungsvertrag wie bei einem Erstvertrag schutzwürdig", urteilten die Richter, vorausgesetzt, es handele sich um neue "wesentliche Vertragsinhalte gegenüber der ursprünglichen Vereinbarung", wie dem Leistungsgegenstand.

Das Widerrufsrecht entfalle nur dann, wenn sich der Verbraucher unmittelbar vor dem Telefonat im Rahmen eines persönlichen Kontaktes bei dem Unternehmen über die neuen Vertragsbedingungen informiert habe. In diesem Fall müsse der Kunde nicht mehr vor Übereilung geschützt werden.

Gericht:
Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 28.03.2012 - 9 U 1166/11 (Revision wurde nicht zugelassen)

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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