Hundehalter haben keinen Anspruch auf Schmerzensgeld nach einem Unfalltod des Hundes. Die Verletzung oder Tötung von Tieren, mögen sie auch als schwerwiegend empfunden werden, gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen keine Schmerzensgeldansprüche.

Der Sachverhalt

Im Oktober 2008 spazierte eine Hundehalterin mit ihrer ca. 1 Jahr alten Labradorhündin auf einem Feldweg. Die Hündin war nicht angeleint und spielte auf den Feldern herum. Ein Landwirt fuhr mit seinem Traktor von einer angrenzenden Straße in den Feldweg ein und überrollte die Hündin. Diese wurde so schwer verletzt, dass sie von einem Tierarzt eingeschläfert werden musste.

Die Hundehalterin verlangt materiellen Schadensersatz wegen entstandener Tierarztkosten, Kosten für die Anschaffung eines Labradorwelpens und außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten, sowie Schmerzensgeld im Zusammenhang mit der tödlichen Verletzung eines Hundes bei einem Verkehrsunfall. Sie habe durch das Erlebnis einen Schockschaden mit schweren Anpassungsstörungen und einer schweren depressiven Episode erlitten.

Hinsichtlich der materiellen Schäden gab das Landgericht der Klage der Hundehalterin statt, im Übrigen wurde sie abgewiesen. Auf Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage hinsichtlich der materiellen Schäden nur in Höhe von 50 % stattgegeben.

Die Entscheidung

In Abwägung zwischen der Betriebsgefahr des Traktors mit Anhänger und der Tiergefahr des auf einem Feldweg frei laufenden Hundes, ist eine hälftige Schadensteilung nicht zu beanstanden.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht einen auf Schmerzensgeld gerichteten Schadensersatzanspruch der Klägerin aus dem Gesichtspunkt eines - durch den Tod des Tieres psychisch vermittelten - sogenannten Schockschadens verneint.

Hier schreibt der BGH in seinem Leitzsatz: Die Rechtsprechung zu Schmerzensgeldansprüchen in Fällen psychisch vermittelter Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Krankheitswert bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen oder sonst nahestehenden Personen (sog. Schockschäden) ist nicht auf Fälle psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen im Zusammenhang mit der Verletzung oder Tötung von Tieren zu erstrecken.

Rechtsgrundlagen:
BGB §§ 253, 823 Abs. 1 Aa, F
StVG § 7 Abs. 1, § 11 Satz 2, § 18 Abs. 1

Gericht:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 114/11

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