Im Rechtsstreit der Inhaberin der Marke "Ritter Sport" gegen die Inhaberin der Marke "Milka" hat das Oberlandesgericht Köln keine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken gesehen und hat die Klage abgewiesen.

Der Sachverhalt


Die Beklagte hatte im Jahr 2010 Milka-Schokoladentafeln auf den Markt gebracht, bei denen zwei 40-g-Schokoladentafeln in einer Doppelpackung zusammengefasst waren; durch eine Perforierung in der Mitte ließ sich die Doppelpackung in zwei einzelne gleich große fast quadratische Hälften trennen. Die Verpackung der Tafeln war weitgehend in der Farbe lila gehalten und trug die Aufschrift "Milka". Außerdem war die "lila Kuh" darauf abgebildet.

Die Klägerin sah jedoch aufgrund der quadratischen Form der beiden Tafelhälften ihr auch als Marke eingetragenes bekanntes Kennzeichen verletzt und nahm die Beklagte auf Unterlassung des Inverkehrbringens, Auskunft, Schadensersatzfeststellung und Vernichtung der bereits hergestellten Tafeln in Anspruch. Das Landgericht Köln hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln das Urteil jedoch abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Senats, der sich auf Verbraucherumfragen stützt, erkenne zwar der weit überwiegende Teil der Konsumenten eine quadratisch verpackte Schokoladentafel mit Seitenlaschen ohne zusätzliche Kennzeichnungen durch Aufschriften oder Bilder als eine solche der Marke "Ritter" oder "Ritter Sport". Dennoch bestehe weder eine Verwechslungsgefahr noch die Gefahr einer "Verwässerung" der Klagemarke. Der Gesamteindruck bei den beanstandeten Tafeln werde weniger durch die Form als vielmehr durch die Farbgestaltung und den Schriftzug "Milka" bestimmt, so dass die Tafeln vom durchschnittlichen Verbraucher eindeutig der Marke der Beklagten zugeordnet würden.

Marken können vom Verbraucher eindeutig zugeordnet werden


Auch durch die Aufschriften auf den beiden Hälften ("Für Jetzt"/ "Für Später"; "Für Mich"/ Für Dich"; "1. Halbzeit"/ "2. Halbzeit") werde signalisiert, dass es sich um zwei Hälften einer Doppelpackung handele. Die quadratische Grundform der Packungshälften trete demgegenüber so zurück, dass sie nicht mehr prägend sei. Auch eine Verbraucherumfrage habe ergeben, dass nur ein zu vernachlässigender Anteil der Konsumenten die Milka-Doppelpackung mit der Marke "Ritter Sport" in Verbindung bringe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen kann die Klägerin die Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.

Gericht:
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 30.03.2012 - 6 U 159/11

OLG Köln, PM vom 03.04.2012
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