Ruiniert eine Reinigung grob fahrlässig Kleidungsstücke, muss der vollständige Schaden ersetzt werden, unabhängig davon, wie alt die Ware ist. Eine Begrenzung auf den tabellarischen Zeitwert ist unzulässig, so das Urteil des LG Köln.

Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen den Deutschen Texilreinigungsverband entschieden. Auch die branchenübliche Haftungsbegrenzung auf das 15-fache des „Bearbeitungspreises“ für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist unzulässig. Der Textilreinigungsverband hatte die umstrittenen Haftungsklauseln empfohlen. Die meisten Reinigungsbetriebe verwenden sie in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Der Sachverhalt

Der vzbv hatte kritisiert, dass Kunden durch die Haftungsbegrenzung unter Umständen nur einen Bruchteil des Schadens ersetzt bekommen. Laut Verbandsempfehlung haftet die Reinigung nur bis zur Höhe des Zeitwertes, wenn ein Kleidungsstück verloren geht oder durch grobe Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters beschädigt wird. Nach der Zeitwerttabelle des Verbands zahlt sie zum Beispiel für den Verlust eines mehr als vier Jahre alten Abendkleids nur 5 bis 20 Prozent des Anschaffungspreises. Bei einem Anzug, der 500 Euro gekostet hat, wären das gerade mal 25 bis 100 Euro.

Wert des Kleidungsstücks spielt oft keine Rolle

Wird das Kleidungsstück durch leichte Fahrlässigkeit ruiniert, erhält der Kunde sogar höchstens das 15-fache des Bearbeitungspreises (z.B. der Reinigungskosten) - egal, wie viel Geld er für das gute Stück einmal gezahlt hat. Bei einem Bearbeitungspreis von 10 Euro würde der Kunde selbst für einen neuwertigen Maßanzug nur 150 Euro bekommen. Zwar können Verbraucher eine Versicherung abschließen, aber auch diese würde den Schaden nur bis zur Höhe des Zeitwertes erstatten.

Die Entscheidung

Das Landgericht Berlin hat dem Texilreinigungsverband untersagt, die strittigen Klauseln weiter zu empfehlen. Nach dem Urteil ist eine summenmäßige Begrenzung der Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit generell unzulässig. In diesen Fällen sei der Schaden umfassend zu ersetzen und individuell zu ermitteln.

Die vom Verband empfohlene Haftungsbegrenzung bei leichter Fahrlässigkeit erklärten die Richter schon deshalb für unwirksam, weil sie missverständlich formuliert ist: Es sei unklar, ob mit Bearbeitungspreis der vom Kunden zu zahlende Preis oder die dem Reinigungsbetrieb selbst entstehenden Kosten gemeint seien. Das Gericht ließ allerdings offen, ob die Haftungsbegrenzung bei einer anderen Formulierung der Klausel zulässig wäre.

Gericht:
Landgericht Köln, Urteil vom 08.02.2012 - 26 O 70/11

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv)

Entscheidungshinweis:
Durch Urteil hat der BGH entschieden, dass bestimmte im Textilreinigungsgewerbe gebräuchliche Haftungsbeschränkungsklauseln unwirksam sind. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2013 - VII ZR 249/12)
Siehe Beitrag: http://www.rechtsindex.de/recht-urteile/3551-urteil-unwirksamkeit-von-agb-der-textilreinigungsbetriebe