Für Erzeugnisse aus Tafeltrauben/Zierreben dürfen die Begriffe "teilweise gegorener Traubenmost" bzw. "Federweißer" nicht verwandt werden. Die einschlägigen europarechtlichen Vorschriften des Weinrechts sehen die Verwendung dieser Begriffe nur für Erzeugnisse vor, die aus klassifizierten Keltertrauben hergestellt worden sind.

Der Sachverhalt

Mit dem Urteil hat das Gericht die gegen das Land in Gestalt der ADD Trier gerichtete Klage einer in Rheinhessen ansässigen Firma abgewiesen, die zur Begründung ihrer Klage die Auffassung vertreten hat, dass die Gewinnung und Vermarktung von teilweise gegorenem Traubenmost aus Tafeltrauben/Zierreben zulässig sei, weil die weinrechtlichen Vorschriften auf ein derartiges Erzeugnis nicht anwendbar seien, da gerade keine Keltertrauben verwendet würden.

Die Entscheidung

Die Richter der 5. Kammer schlossen sich dieser Argumentation indes nicht an, sondern zeigten demgegenüber auf, dass aus Tafeltrauben/Zierreben gewonnene gegorene Erzeugnisse dem Weinsektor zuzuordnen seien und sich deshalb an den diesbezüglichen nationalen und europarechtlichen Vorschriften messen lassen müssten. Nach diesen Vorschriften seien die Begriffe "teilweiser gegorener Traubenmost" bzw. „Federweißer“ jedoch nur für aus Keltertrauben gewonnene Erzeugnisse vorgesehen.

Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob es zulässig ist, teilweise gegorenen Most aus Tafeltrauben/Zierreben unter anderen, nicht dem Weinrecht sondern dem allgemeinen Lebensmittelrecht unterfallenden Bezeichnungen herzustellen und zu vermarkten, da diese Frage zwischen diesen Beteiligten nicht streitgegenständlich sein könne und eine entsprechende Klage gegen die für das Lebensmittelrecht zuständigen Behörden geführt werden müsse.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Gericht:
Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 29. Februar 2012 – 5 K 1333/11.TR -

VG Trier PM Nr. 6/2012
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