Legt ein Energieversorgungs-Sondervertrag lediglich fest, dass der Vorzugspreis für das dem Kunden gelieferte Gas auch den "allgemeinen" Änderungen der übrigen Tarifpreise unterliegt, so ist eine solche Preisanpassungsklausel unzureichend und damit hinfällig.

Eine wirksame Vereinbarung dürfe nicht nur die Voraussetzungen für eine Preisänderung enthalten, sondern müsse auch klare und nachvollziehbare Aussagen zu den konkreten Änderungsmodualitäten treffen.

Das hat jetzt der Bundesgerichtshof verlangt (Az. VIII ZR 274/06), berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Die Karlsruher Richter haben damit einem regionalen Energieversorger, der die von ihm vorformulierten Verträge mit der umstrittenen Preispassage nutzte, das Recht auf eine einseitige Gaspreiserhöhung rückwirkend versagt - obwohl der jetzt klagende Hauseigentümer ihm dieses in der von beiden Seiten unterschriebenen Sonder-Vereinbarung ursprünglich zugestanden hatte. "Die Klausel zur Preisanpassung ist nicht hinreichend klar und verständlich und benachteiligt den Gasverbraucher deshalb unangemessen", erklärt Rechtsanwalt Gottfried Putz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) die höchstrichterliche Entscheidung.

Offen bleibe vor allem, wie sich die Gaspreise bei Vorliegen der Voraussetzung ändern sollen - in welchem Verhältnis etwa zu den übrigen Tarifpreisen. Wegen dieser gravierenden Unklarheit sei der gesamte Passus ungültig und die sich daraus ergebene automatische Anpassung unwirksam.

Quelle: Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de)

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