Ist durch Straßenbauarbeiten zwischen einem Gullyeinlauf und dem normalen Straßenbelag eine ziemlich plötzlich abfallende Kante in Höher von 15-20 cm entstanden, verletzt dies die Verkehrssicherungspflicht.

Der Sachverhalt

Nach einer Mitteilung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de), war an der Unglücksstelle der Fahrbahnbelag erneuert und ein Regenentwässerungsschacht angelegt worden. Der dabei entstandene extreme Höhenunterschied zwischen dem Gullyeinlauf und dem Fahrbahnniveau entsprach allerdings weder den normalen Verkehrsbedürfnissen noch den Straßenbauvorschriften.

Und es passierte, was passieren musste: Eine Frau, deren Auto vor dem Gully stand, machte sich zu spätabendlicher Stunde am Kofferraum zu schaffen, trat dabei in eben das Loch, knickte sich den Fuß um und verletzte sich derart, dass für immer Beschwerden im Bereich des Mittelfußes bzw. der Fußwurzelknochen zurückbleiben werden.

Die Entscheidung

Dafür sprach ihr das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000 Euro zu, das die Trägerin der Straßenbaulast zu zahlen hat. "Diese nämlich hat die ihr obliegende Amtspflicht verletzt, den untypischen Höhenunterschied zwischen dem Gullyeinlauf und dem normalen Straßenniveau zu beseitigen oder wenigstens davor zu warnen", erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) den Naumburger Urteilsspruch.

Hälftiges Mitverschulden - Ortskundiger Verkehrsteilnehmer

Für diesen eher verhaltenen Geldbetrag berücksichtigen die Richter ausdrücklich, dass der Frau als Ortsansässige die Bauarbeiten an der Stelle, wo sie ihr Auto abgestellt hatte, zur Genüge bekannt gewesen waren und sie in der Dunkelheit nicht genau erkennen konnte, wo sie hintrat. Zu Recht hat bereits die Vorinstanz ein hälftiges Mitverschulden der Klägerin an dem Unfall gemäß § 254 Abs. 1 BGB angenommen, das bei der Bemessung des angemessenen Schmerzensgeldes zu berücksichtigen war. Der Klägerin waren als ortskundige Verkehrsteilnehmerin die Bauarbeiten der bekannt. Schon nach ihrem eigenen Vortrag hatte die Klägerin aufgrund der Dunkelheit nicht genau gesehen, wo sie hintrat. Dies hätte sie veranlassen müssen, den Bereich als gefährlich einzustufen und besonders vorsichtig zu sein.

Gericht:
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 16.09.2011 - 10 U 3/11

Deutsche Anwaltshotline
Rechtsindex