Was viele immer noch nicht wissen: Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gibt es grundsätzlich nicht. Das Vorliegen einer Umtauschvereinbarung muss daher vom Umtauschenden nachgewiesen werden.

Der Sachverhalt

Im Mai 2011 suchte eine Münchnerin ein Miederwarengeschäft auf und kaufte dort einen Bikini, einen Slip und eine Corsage zum Preis von insgesamt 347 Euro. Zwei Tage später kam ihr Ehemann in den Laden und wollte die Sachen zurückgeben sowie den Kaufpreis erstattet bekommen.

Die Inhaberin des Geschäfts weigerte sich jedoch. Schließlich könne Unterwäsche nicht so einfach zurückgenommen werden. Die Kundin meinte, dass ihr doch zugesagt wurde, sie könne die Teile zurückgeben. Schließlich sollten Slip und Corsage Teil eines Brautkleides sein und hätten mit dessen Farbe abgestimmt werden müssen.

Die Ladeninhaberin wies die Behauptung zurück und weigerte sich weiterhin, die Sachen zurückzunehmen. Deshalb erhob die Kundin Klage vor dem Amtsgericht München.

Die Entscheidung

Der zuständige Richter wies die Klage ab. Ein Recht auf Umtausch bei Nichtgefallen gebe es grundsätzlich nicht. Ein solches müsste vertraglich vereinbart werden.

Nach dem auch grundsätzlich ein solches Recht nur den Austausch von Waren, nicht das Recht auf Rückgabe gegen Rückerstattung des Kaufpreises beinhalte, müsse auch der behauptete Rückgabeanspruch ausdrücklich vereinbart worden sein. Im Übrigen sei auch ein Recht auf Umtausch von Unterwäsche in der Praxis regelmäßig ausgeschlossen, da ein Anprobieren möglicherweise eine Aufnahme in das Verkaufssortiment unzumutbar mache. All dies könne allerdings hier dahingestellt bleiben. Nach dem eine solche Vereinbarung überhaupt bestritten werde, müsse sie die Klägerin beweisen. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen.

Gericht:
Amtsgericht München, Urteil vom 27.12.11 - 155 C 18514/11

AG München, PM 06/12
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